■ Plastikgeld: Bank haftet nicht
Frankfurt/Main (dpa) – Eine Haftung von Banken für Abhebungen an Geldautomaten mit gestohlenen Kredit- oder Scheckkarten ist nach der gegenwärtigen Rechtslage praktisch ausgeschlossen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Die Begründung: An Geldautomaten könne nur in Kenntnis der Geheimnummer Geld abgehoben werden; deshalb sei davon auszugehen, daß der Inhaber der gestohlenen Karte die Geheimnummer fahrlässig notiert und aufbewahrt haben müsse und dem Dieb so beim Diebstahl der Karte gleichzeitig die Kenntnisnahme des Codes ermöglicht habe.(AZ: 32 C 3336/94-19)
Gemeinsam für freie Presse
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Alle Artikel stellen wir frei zur Verfügung, ohne Paywall. Gerade in diesen Zeiten müssen Einordnungen und Informationen allen zugänglich sein. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass kritischer, unabhängiger Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 50.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen