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Paragraph 218: Ab heute gilt er

§ 218: Ab heute gilt er

Ab heute gilt die Neuregelung des § 218. Wichtig für Frauen ohne eigenes oder mit geringem Einkommen: Die Übernahme der Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch kann beim Amt für Soziale Dienste beantragt werden. Der Antrag muß aber in jedem Fall vor dem Abbruch gestellt werden. Weitere Infos dazu bei den Beratungsstellen. taz

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