: Nicht ausgelastete Beamte
Hamm/Münster (dpa) — Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit Nebenarbeitsgenehmigung können von ihren Dienststellen aus weiterhin private Versicherungsgeschäfte anbahnen.
Ein Wettbewerbsverstoß liegt auch dann nicht vor, wenn sie sich hierzu behördlicher Sachmittel — Zimmer/ Telefon/Schreibgeräte — bedienen. Beratungsgespräche und Verhandlungen dürfen sie während der Dienstzeit jedoch nicht führen, nicht einmal in ihren Pausen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden (Aktenzeichen: 4 U 147/91). Mit der OLG- Entscheidung wurde ein im vorigen Jahr vielbeachtetes Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert und eine Klage als unbegründet abgewiesen. Die Hammer Richter teilten zwar den Standpunkt der ersten Instanz, daß die Nebentätigkeit der beklagten vier öffentlich Bediensteten als Vertrauensleute der HUK-Coburg während der Dienstzeit nicht von den Vorschriften der Nebenarbeitsgenehmigung gedeckt war. Ein Verstoß gegen das Landesbeamtengesetz und die Nebentätigkeitsverordnung sei aber nicht zugleich auch sittenwidrig im Sinne des Wettbewerbsrechts.
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