Neonazi-Aufmärsche in Dresden: Linke und Rechte trennen

Das Verwaltungsgericht Dresden will den polizeilichen Notstand verhindern. 2010 sei mit der Blockade das Demonstrationsrecht der Nazis verletzt worden.

12.000 linke Gegendemonstranten verhinderten 2010 den Aufmarsch der Neonazis in Dresden. Diese klagten dagegen und hatten damit Erfolg. Bild: reuters

BERLIN taz | Die Polizei muss linke und rechte Demonstranten schon im Ansatz trennen, um einen polizeilichen Notstand zu verhindern. Das fordert das Verwaltungsgericht Dresden in der jetzt vorgelegten Begründung zu einem Beschluss vom Januar. Damals hatte das Gericht der Polizei vorgeworfen, dass sie im Februar 2010 einen rechten Trauermarsch nicht gegen linke Blockaden durchsetzte. Dabei sei das Demonstrationsrecht rechter Gruppen verletzt worden.

Die der taz vorliegende Begründung des Beschlusses ist von großer praktischer Bedeutung. Schließlich sind in Dresden am 13. und 19. Februar neue rechte Aktionen mit Bezug auf die allierte Bombardierung der Stadt (1945) geplant. Auch die Linke hat wieder Blockaden der rechten Demos angekündigt, vor allem für den 19. Februar. Die Polizei dürfte sich also an den Vorgaben des Gerichts orientieren.

Im Jahr 2010 hatte die Polizei den Rechten nicht gestatttet, loszumarschieren, weil die Route von bis zu 12.000 linken Gegendemonstranten blockiert war. Das galt damals als großer Erfolg der Antifa. Dagegen klagte die Junge Landsmannschaft Ostdeutschland (als Demo-Veranstalterin) und hatte jetzt Erfolg.

In der Begründung seines Urteils betont das Dresdner Verwaltungsgericht zunächst den hohen Rang des Demonstrationsrechts, das auch gegen Störungen von Gegnern durchgesetzt werden müsse. Die Polizei sei "Garant der Versammlungsfreiheit". Maßnahmen müssten sich zunächst gegen die (linken) Störer richten. Nur im unvermeidbaren "polizeilichen Notstand" wäre ein Eingriff in den Ablauf der geplanten (rechten) Demo zulässig gewesen. Von polizeilichem Notstand spricht man, wenn Maßnahmen gegen Störer nicht möglich oder erfolgversprechend sind.

Ob ein solcher Notstand vorlag, bezweifeln die Richter jedoch. So habe sich die Polizei damals nicht auf einen Notstand berufen. Mit 42 Hundertschaften sei sie auch gut ausgestattet gewesen. Dagegen seien teilweise nur 900 Gegendemonstranten auf der "Abzugsstrecke" der Rechten gestanden.

Jedenfalls aber habe die Polizei den Notstand "sehenden Auges" entstehen lassen, ohne gegenzusteuern. Das polizeiliche Konzept sah zwar vor, rechte Demonstranten und linke Gegner auf unterschiedliche Elbufer zu verteilen. Die Polizei habe aber nichts dafür getan, dieses Konzept umzusetzen. So habe sie zum Beispiel zugelassen, dass tausende blockadewillige Linke mit Bussen in die Nähe der rechten Auftaktkundgebung fahren konnten.

An keiner Stelle erwähnt das Dresdner Urteil, dass sich auch linke Blockierer auf die Demonstrationsfreiheit berufen können.

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