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Nach dem Urteil des VerfassungsgerichtsÄrztInnen ringen um Sterbehilfe

Sterbehilfe ist zukünftig erlaubt. Für ÄrztInnen bedeutet das womöglich eine Anpassung ihres Berufsrechts, das Suizidhilfe eigentlich verbietet.

Barbara Dribbusch

Aus Berlin

Barbara Dribbusch

Das Sterbehilfe-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Folgen beschäftigen die Ärzteschaft. „Diese Diskussionen werden sicherlich zu einer Grundsatzdebatte auf dem Deutschen Ärztetag im Mai in Mainz führen“, teilte die Ärztekammer Nordrhein dem Evangelischen Pressedienst (epd) in Düsseldorf mit.

In der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer ist die ärztliche Assistenz bei einem Suizid verboten. Darin heißt es: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“

Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende Februar das Verbot „geschäftsmäßiger“ Hilfe zum Suizid im Paragrafen 217 gekippt. Die RichterInnen erklärten die bisherige Regelung für verfassungswidrig, weil sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschränke. Inwieweit das Karlsruher Urteil eine Anpassung des ärztlichen Berufsrechts erforderlich mache, wird nach Angaben der Bundesärztekammer (BÄK) in deren Gremien beraten.

Bisher allerdings gilt die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer ohnehin nur als Empfehlung an die Landesärztekammern. Diese haben unterschiedliche Regelungen. Ausdrücklich verboten ist die ärztliche Suizid­assistenz nur in einigen Bundesländern wie etwa Hamburg, Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern.

Dort könnte ein Verstoß theoretisch mit dem Entzug der Approbation geahndet werden. Andere Landesärztekammern sehen kein explizites Verbot vor. Das Bundesverfassungsgericht hatte angemahnt, das Berufsrecht zu vereinheitlichen.

ÄrztInnen, die Schwerstkranken einen begleiteten Suizid anbieten, können aufgrund des Gerichtsurteils schon jetzt nicht mehr sanktioniert werden, wenn sie in einem Bundesland ohne standesrechtliches Verbot wie etwa Baden-Württtemberg praktizieren.

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