Mit der FFH-Richtlinie auf Du und Du: Flora-Fauna-Habitat
Berlin (taz) – Die 1992 von der Europäischen Union verabschiedete Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) verpflichtet die Mitgliedsländer, ein europaweites Netz natürlicher Lebensräume auszuweisen. Mit einbezogen wird die EU-Vogelschutzrichtlinie, Hauptziel ist die Erhaltung der biologischen Vielfalt.
FFH-Gebiete sind nicht nur bereits ausgewiesene Natur- und Vogelschutzgebiete, sondern auch Areale, die grundsätzlich den Kriterien der Richtlinie entsprechen. Dazu können auch Flächen aus dem Vertragsnaturschutz gehören, wenn beispielsweise Landwirte gegen Entschädigung auf die Bewirtschaftung verzichten.
Der Ablauf sah vor, dass die Staaten die Gebiete bis 1995 an Brüssel melden. Die gemeldeten Listen sollten dann geprüft und gesichert werden.
Erst 2004 soll das endgültige Netz namens „Natura 2000“ ausgewiesen sein. Wegen Verschleppung des Zeitplanes hat die EU-Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und Klage beim EU-Gerichtshof erhoben.
Die derzeit gemeldeten FFH-Gebiete unterliegen sowohl dem Bestandsschutz als auch dem Verschlechterungsverbot. Mit Bestandsschutz ist gemeint, dass bestehende Nutzungen und abgesegnete Planungen nicht verboten werden.
Neue Planungen sind ebenfalls nicht kategorisch verboten, dürfen aber die ökologische Situation nicht verschlechtern. Dazu muss eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden, die entweder in die Erlaubnis oder in das Verbot oder in die Entwicklung von Alternativen mündet. mra
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