■ Mit dem Schlußverkauf auf du und du: Kein Umtausch?
Köln (taz/AFP) – Montag geht's los. Endlich ist wieder Sommerschlußverkauf. Also rein ins Getümmel und die Tische durchgewühlt nach Kleidern, T-Shirts, Hosen und Schuhen. Von Schildern „Vom Umtausch ausgeschlossen“ sollte man sich aber nicht irritieren lassen: Sonderrechte für Umtausch und Rückgabe oder Preisnachlaß bei Mängeln gibt es nämlich nicht. Es gilt das Bürgerliche Gesetzbuch. Dort heißt es in Paragraph 462: „Wegen eines Mangels, den der Verkäufer zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.“
Fehlerfreie Ware dagegen müssen die Händler sowieso nicht zurücknehmen. Tun sie das übers Jahr aber doch, dann geschieht das nur freiwillig und aus Kulanz – diese Freundlichkeit endet aber meist am sommerlichen Grabbeltisch.
Hat die Ware dagegen einen Fehler, kann der Kunde binnen sechs Monaten reklamieren. Bei offensichtlichen Fehlern muß er das sofort tun. Er kann Umtausch oder Rücknahme forden – oder einen Preisnachlaß aushandeln.
Trotz des bevorstehenden Ansturms auf die Läden kommt beim Handel keine rechte Freude auf. „Auch ein guter Schlußverkauf kann die schlechten Geschäfte im ersten Halbjahr nicht wettmachen“, sagt Einzelhandelssprecher Thomas Werz. Kühles Wetter zwischen April und Juli ließ den Umsatz um bis zu sieben Prozent absacken. Deshalb können die Kunden laut Werz im Schlußverkauf auf extreme Preisnachlässe bis um die Hälfte hoffen. Vor allem Markenartikel, die wegen der Witterung liegengeblieben sind, würden nun „besonders günstig losgeschlagen“. Hoffentlich hat er recht.
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