■ Mißbrauch: Schaden begrenzt
Münster (dpa) – Eine ungewollte Schwangerschaft nach einem sexuellen Mißbrauch und die Geburt eines Kindes stellen weder für die Mutter noch für das Kind einen Gesundheitsschaden dar, wenn bei keinem der beiden „körperliche Funktionsbeeinträchtigungen“ zurückbleiben. Mit dieser Begründung hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Münster die Klage einer jungen Frau und ihresheute dreijährigen Sohnes auf Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz zurückgewiesen (AZ S 6 V 111/90).
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