Militante Polizei: "Einsatz" heißt das Wörtchen
Das Grundgesetz erlaubt Armee-Einsätze im Innern nur ausnahmsweise. Unbewaffnete Amtshilfe ist zulässig.
Auf das Wörtchen "Einsatz" kommt es an
Das Grundgesetz erlaubt Armee-Einsätze im Innern nur ausnahmsweise. Unbewaffnete Amtshilfe ist zulässig
FREIBURG taz Es ist nicht das erste Mal, dass Tornados der Bundeswehr bei Großereignissen im Innern eingesetzt worden sind. Nicht nur beim G-8-Gipfel, sondern auch letztes Jahr bei der Fußball-WM und beim Papst-Besuch patrouillierten Awacs-Flugzeuge im Luftraum. Das Grundgesetz verbietet solche Einsätze seit 1968 nicht mehr prinzipiell, der Einsatz im Innern ist in zwei Artikeln geregelt, die im Rahmen der sogenannten Notstandsgesetze eingeführt wurden.
Nach Artikel 87 a sind "Einsätze" der Bundeswehr nur erlaubt, wenn das Grundgesetz sie "ausdrücklich" zulässt. So kann die Bundeswehr zum "Schutz ziviler Objekte" und zur Bekämpfung" bewaffneter Aufständischer" eingesetzt werden, wenn der Staat bedroht und die Polizei überfordert ist. Laut Artikel 35 kann ein Land die Bundeswehr zudem bei einer Naturkatastrophe - wie 1997 beim Oder-Hochwasser - oder einem besonders schweren Unglücksfall anfordern. Die Bundeswehr muss dabei nicht auf den Eintritt der Katastrophe warten, sondern kann auch schon zur Abwehr eines sicher bevorstehenden Terrorangriffs eingesetzt werden, ergänzte das Verfassungsgericht 2006.
All diese Möglichkeiten passen natürlich nicht auf die Situation in Heiligendamm. Die Bundeswehr sagt, sie habe der Polizei nur "technische Amtshilfe" geleistet. Hierzu heißt es in Artikel 35 des Grundgesetzes: "Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Amtshilfe." Die Bundeswehr wird dabei nicht besonders erwähnt, es ist jedoch unter Verfassungsrechtlern allgemein anerkannt, dass sie bei Großereignissen mit Geräten, Personen und Material helfen darf. Entscheidendes Kriterium: Die Soldaten dürfen nicht bewaffnet sein und nicht in Grundrechte der Bürger eingreifen.
Eine Überwachung wie beim G-8-Gipfel oder bei der WM gilt deshalb als zulässig, weil die Flugzeuge unbewaffnet vom Boden aufsteigen und daher, so Juristen, nicht "im Einsatz" sind. Der läge erst vor, wenn bei einem Luftzwischenfall ein Jagdbombergeschwader aufsteigt und das eindringende Flugzeug kontrolliert oder abdrängt. Dies ist selbst nach der Karlsruher Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz vom vorigen Jahr noch zulässig.
Die Recce-Tornados in Heiligendamm dienten nur der Aufklärung, heißt es bei der Bundeswehr. Sie sollten zum Beispiel herausfinden, ob Straßen aufgerissen oder im Gelände Gräben gebuddelt werden. Konkrete Folgeeinsätze hätte die Polizei übernommen. Die Tornados waren nach Darstellung der Bundeswehr nicht bewaffnet und hatten nicht die Fähigkeit, einzelne Gesichter oder Autokennzeichen zu identifizieren. "Das gibt die Auflösung der Fotos gar nicht her", so ein Militärsprecher. Wenn das stimmt, dann wäre der Einsatz jedenfalls nicht verfassungswidrig. CHRISTIAN RATH
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