Miethai&Co: Vorauszahlung
■ Miete statt Mietzins Von Christiane Hollander
Die Mietrechtsreform bringt uns auch Änderungen beim Mietzins. Sogar der Name für das monatliche Entgelt ändert sich: ab 01.09.01 zahlen wir statt des Mietzinses die Miete. Eine Anpassung an den allgemeinen Sprachgebrauch. In dem neuen § 556 BGB ist geregelt, dass die Miete “zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten“ ist, nach denen sie bemessen ist. In fast allen Verträgen ist ein monatliches Entgelt vereinbart, so dass sich beim Zahlungszeitraum nichts ändern wird.
Aber die Vorauszahlung bis “spätestens zum dritten Werktag“ ist neu gesetzlich geregelt. Im Hamburger Mietvertrag für Wohnraum und in den meisten anderen Verträgen ist die Vorauszahlung der Miete schon seit etlichen Jahren üblich. Lediglich wenn kein schriftlicher Mietvertrag besteht oder keine Regelung über die Fälligkeit der Miete getroffen wurde, gilt § 551 BGB, wonach der Mietzins am Ende des Monats zu entrichten ist. Für Verträge ab 01.09.01 wird in jedem Fall die Vorauszahlung als vereinbart gelten, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
Für die alten Verträge gilt die vereinbarte Fälligkeit des Mietzinses bzw. die alte Gesetzgebung.
Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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