Miethai & Co.: Die Ziehfrist
Kündigung – und dann? ■ Von Andrée Lagemann
Die anhaltend schlechte ökonomische Situation vieler BewohnerInnen Hamburgs führt immer wieder dazu, daß MieterInnen ihre Mieten nicht oder nicht vollständig bezahlen können. Beträgt der Mietrückstand für zwei aufeinanderfolgende Monate insgesamt mehr als eine Monatsmiete oder aber für mehrere Monate insgesamt zwei Monatsmieten und mehr, dann ist der Vermieter berechtigt, fristlos zu kündigen.
Eine Reihe von Vermietern reichen neben der Kündigung gleichzeitig eine Räumungsklage beim Amtsgericht ein. Auf betroffene MieterInnen kamen dadurch in der Vergangenheit neben der zusätzlichen psychischen Belastung weitere finanzielle Probleme zu, da sie auch Gerichts- und Anwaltskosten tragen mußten.
Nach einer vom Landgericht Hamburg (Beschluß vom 20.5.1997, Az. 316 T 23/97) bestätigten Entscheidung des Amtsgerichts (Urteil vom 25.3.97, Az. 37 B C 12/97) ist jetzt jedoch klargestellt, daß der Vermieter, der gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung Räumungsklage erhebt, selber die dadurch entstehenden Kosten tragen muß.
Begründet wird die Entscheidung damit, daß ein Vermieter zum Zeitpunkt seiner Kündigung nicht davon ausgehen könne, daß er nur mit Hilfe der Klage zu seinem Recht käme. Vielmehr müsse er der MieterIn angemessene Zeit für eine Räumung der Wohnung lassen. Diese „Ziehfrist“beträgt mindestens acht Tage. Erst nach Verstreichen dieser Frist kann die MieterIn Anlaß zur Räumungsklage geben – was für sie ungünstige Kostenfolge hat.
MieterInnen, denen wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt wurde, sollten sich in jedem Fall sofort in die Mietberatung der Bezirksstellen zur Wohnungssicherung oder bei „Mieter helfen Mietern“begeben, da es gute Chancen gibt, diese Kündigungen nachträglich unwirksam zu machen.
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