Miethai & Co.: Besichtigung
■ Vermieter muß einen Besuch anmelden Von Christiane Hollander
Das Hausrecht der MieterInnen leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Dort heißt es in Art. 13 GG: „Die Wohnung ist unverletzlich“. Deshalb ist der Vermieter weder berechtigt Schlüssel für die Wohnung einzubehalten noch unangemeldet und ohne Grund eine Wohnungsbesichtigung durchzuführen.
Etwa alle zwei Jahre darf der Vermieter nach rechtzeitger Anmeldung die Wohnung besichtigen, um sich ein Bild von ihrem Zustand zu machen. Meistens werden Wohnungsbesichtigungen aber aus aktuellem Anlaß vorgenommen, wie z. B. bei Mängelbegutachtung oder Wohnungsverkauf.
Zur Besichtigung darf der Vermieter nur die Personen mitbringen, die für den angegebenen Zweck anwesend sein müssen. Diese Personen dürfen die Räume auch in Abwesenheit des Vermieters besichtigen, wenn der Vermieter den Besuch vorher angekündigt hat oder eine Originalvollmacht (keine Kopie) vorgelegt wird. Das Besichtigungsrecht besteht nur, wenn der Besuch mindestens drei Tage vorher schriftlich angemeldet wird. Eine kürzere Frist ist nur in Notfällen, z. B. bei dringenden Reparaturen, rechtens.
Sollten diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, kann der Besuch bereits an der Tür abgefertigt werden.
Bei Terminschwierigkeiten kann abgesagt und zwei bis drei Ausweichtermine schriftlich benannt werden. Der Vermieter muß sich dann wieder melden, wenn er noch Interesse hat.
Bei der Besichtigung ist zu beachten, daß unbedingt Zeugen dabei sein sollten. In keinem Fall sollte verhandelt oder etwas unterschrieben werden. Der Zeitdruck des Vermieters ist nicht erheblich im Vergleich zu der Gefahr, sich unüberlegt zu binden.
Ein Merkblatt zum Thema „Wohnungsbesichtigung“ ist in der Geschäftsstelle von „Mieter helfen Mietern“ erhältlich.
Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, Tel.: 431 39 40
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