Miethai & Co.: Kündigung (III)
■ ... wegen Wohnungsverkauf Von Jürgen Twisselmann
Wohnungen und insbesondere Einfamilienhäuser erzielen leer einen deutlich höheren Kaufpreis als im vermieteten Zustand. Daher ist das Interesse der Vermieter naheliegend, bei einem geplanten Verkauf zunächst das Mietverhältnis zu beenden, um dann einen höheren Gewinn erzielen zu können.
Diese durch das Fortbestehen des Mietverhältnisses drohende wirtschaftliche Einbuße kann den Vermieter berechtigen, das Mietverhältniß wegen „Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung“ fristgemäß zu kündigen. Mit einem solchen Interesse des Vermieters können insbesondere MieterInnen von Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern konfrontiert sein.
So klar einerseits die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Kündigung ist, so schwierig ist es aber in der Praxis für die Vermieter, diese umzusetzen. Denn die Anforderungen an die Begründung einer solchen Kündigung sind sehr hoch, und es reicht keineswegs, auf die üblichen Kaufpreisdifferenzen zu verweisen. Dem Vermieter kann durchaus abverlangt werden, auch als sehr persönlich empfundene Informationen offenzulegen. Das betrifft zum Beispiel den Preis des Objektes bei seinem Erwerb, die aktuelle konkret ermittelte Kaufpreisdifferenz und sogar die Vermögenslage des Vermieters.
Diese hohen Anforderungen führen dazu, daß trotz einer solchen Interessenslage viele Vermieter von vornherein die Finger von dieser Kündigung lassen. Flattert aber tatsächlich eine solche Kündigung ins Haus, so lohnt sich eine sorgfältige mietrechtliche Beratung, denn gerade in diesen Kündigungen finden sich oft Fehler, aufgrund derer dann der Vermieter den Räumungsprozeß verliert.
Ausgeschlosssen ist die „Verwertungskündigung“ im Zusammenhang mit der Aufteilung von Miet- in Eigentumswohnungen. Wer Wohnungen aufteilt, kann sich nicht auf den beabsichtigten Verkauf berufen, um ein Mietverhältnis zu kündigen.
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