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Miethai & CoSchüssel-TV

Parabolantennen am Haus  ■ Von Andree Lagemann

Ausländische MieterInnen sind in der Regel berechtigt, Parabolantennen aufzustellen, mit denen sie Programme aus ihrem Heimatland empfangen können. Selbst wenn der Vermieter einen Kabelanschluß bereitgestellt hat, muß er einer solchen Satellitenschüssel zustimmen, wenn im inländischen Kabelnetz nur wenige Heimatprogramme empfangen werden können. Dies gilt auch, wenn das Haus mit einer Gemeinschaftssatellitenantenneausgestattet ist, mit der jedoch nur zwei Programme in der Heimatsprache empfangen werden können, während mit der eigenen Parabolschüssel zehn Heimatprogramme möglich sind.

Bevor er seine Zustimmung gibt, kann der Vermieter jedoch verlangen, daß die MieterInnen die Anbringung der Parabolantenne von einem Fachbetrieb vornehmen lassen. Zugleich müssen sie alle anfallenden Kosten, Gebühren und Haftungsrisiken selbst tragen. Zugleich darf der Vermieter den Platz bestimmen, an dem die Parabolantenne aufgestellt werden soll. Er kann etwa verlangen, daß die Antenne an einer Stelle am Haus montiert wird, an der sie die Außenfassade des Hauses ästhetisch nicht beeinträchtigt.

Inländische MieterInnen haben lediglich dann einen Anspruch auf eine Parabolantenne, wenn der Vermieter keinen Kabelanschluß zur Verfügung stellt. Ist ein solcher Anschluß vorhanden und das optische Erscheinungsbild des Hauses würde durch eine Antenne gestört, sind die MieterInnen grundsätzlich nicht berechtigt, eine eigene Parabol-antenne aufzustellen. Die auf Dauer höheren Kosten des Kabelanschlusses spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Die Bevorzugung ausländischer MieterInnen verstößt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zur Begründung heißt es, die Programmvielfalt des Kabelangebots stehe gegenüber der der Antenne kaum zurück. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit der MieterInnen, die lediglich über Kabel, aber nicht über Satellitenempfang verfügen, falle nicht erheblich ins Gewicht.

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