Miethai & Co.: Eigenbedarf
Wer gehört zur Familie? ■ Von Christiane Hollander
Familienangehörige werden in diversen gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt – zum Beispiel bei Eigenbedarfskündigungen, bei der Aufnahme von Familienangehörigen in die eigene Wohnung sowie dem Erben des Mietvertrages. Eine Definition des Begriffs Familie jedoch wird selten gegeben.
Eindeutig gehören die Verwandten in gerader Linie zu den Familienangehörigen, also EhepartnerInnen, Eltern und Kinder. Auch bei Enkelkindern und Geschwistern dürfte es keine Zuordnungsprobleme geben.
Anders ist es bei den übrigen Personengruppen: Hier muß neben dem Verwandtschaftsgrad auch auf den Schutzzweck der Norm geachtet werden.
Zum Beispiel ist der Bedarfspersonenkreis einer Eigenbedarfskündigung nicht mit den Personen identisch, für die nach § 8 II. WoBauG eine Woh-nungsbauförderung beantragt werden kann. Bei einer Eigenbedarfskündigung ist der Personenkreis selbstverständlich enger gefaßt.
Ein neueres Urteil des OLG Hamburg (Urt. vom 12.12.1996, 307 S 206/96) stellt fest, daß eine Eigenbedarfskündigung zugunsten eines Stiefkindes erklärt werden kann. Der Vermieter sei mit dem Stiefkind zwar nicht im Rechtssinne verwandt, aber es bestehe kein Zweifel, daß über die Eheschließung eines Elternteiles die Kinder Familienangehörige des Vermieters werden.
Bei entfernteren Verwandten wird mit einbezogen, wie eng die familiären und sonstigen Kontakte sind, aus denen sich eine moralische Verpflichtung zur Unterstützung ergibt.
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