Miethai & Co.: Quadratmeter
■ Es wird häufig geschummelt Von Andree Lagemann
Oft entspricht die Flächenangabe im Mietvertrag nicht der tatsächlichen Wohnungsgröße. Besonders wenn eine Cirka-Größe angegeben ist, liegt häufig eine Schummelei zu Ungunsten der Mieter vor. Die sollten dann unbedingt nachmessen. Dabei sind Grundflächen mit einer lichten Höhe bis zwei Meter voll, solche mit einer Höhe von ein bis zwei Metern zur Hälfte und solche unterhalb von einem Meter nicht anzurechnen. Balkone können je nach Wohnwert bis zur Hälfte berücksichtigt werden.
Eine nicht entdeckte und nicht beanstandete Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche kann finanzielle Folgen haben: bei der Betriebskostenabrechnung beispielsweise oder bei Mieterhöhungen, die sich nicht an der realen Wohnungsgröße orientieren.
Obwohl die MieterInnen bei Anmietung einer Wohnung regelmäßig auf die Größenangabe in den Annoncen oder in den Vorgesprächen mit den Maklern vertrauen und obwohl dieses Kriterium für die Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses eine große Rolle spielt, stellt die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche nach der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung keinen Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft dar. In der Wohnungsgrößenangabe wird vielmehr lediglich eine Objektbeschreibung gesehen.
Eine Minderung des Mietzinses kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Etwa wenn ein Quadratmeter-Preis vereinbart ist oder die MieterInnen bei Vertragsabschluß erkennbar Wert auf die vereinbarte Wohnungsgröße gelegt haben.
MieterInnen sollten daher versuchen, einen Quadratmeter-Preis im Mietvertrag zu vereinbaren oder sich die Flächenangabe schriftlich zusichern zu lassen.
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