Miethai & Co.: Nachmieter
Auf verbindliche Regelung achten ■ Von Eve Raatschen
Wer einen befristeten Mietvertrag oder eine lange Kündigungsfrist hat und vorzeitig ausziehen möchte, sollte versuchen, eine vernünftige Regelung mit dem Vermieter zu vereinbaren. Wichtig ist es, diese Vereinbarung schriftlich abzuschließen und vor allem, wenn ein Nachmieter gestellt werden soll, genau auf die Formulierung zu achten.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 4. Dezember 1996 (4 U 97/96 Grundeigentum 1997, S. 491) über einen Fall entschieden, in dem der Vermieter sich bereit erklärt hatte, von seinem auszugswilligen Mieter vorgeschlagene InteressentInnen als NachmieterInnen in Betracht zu ziehen. Der Vermieter hatte dann die vorgeschlagene Nachmieterin abgelehnt. Das Oberlandesgericht wertete die bloße Bereitschaft des Vermieters als uneigennützige und unverbindliche Zusage, die den Vermieter nicht verpflichte, einen vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren. Für den Mieter bedeutet eine solche Entscheidung, daß das Mietverhältnis weiter besteht und unter Umständen über längere Zeit die Miete auch nach dem Auszug weiter gezahlt werden muß.
Wollen MieterInnen eine verbindliche Regelung erreichen, so sollte eine Vereinbarung auch die Formulierung beinhalten, daß der Vermieter verpflichtet ist, mit vorgeschlagenen Nachmietern einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Verbindlich wäre auch eine Formulierung wie: „Die/der MieterIn kann eine/n ErsatzmieterIn bestimmen, mit der/m ein neuer Mietvertrag abzuschließen ist.“Empfehlenswert ist es in jedem Fall, sich bezüglich der genauen Formulierung beraten zu lassen, damit es nach Auszug keine bösen Überraschungen gibt!
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