Miethai & Co.: Zuschlagfrei
Untermiete II ■ Von Dirk Dohr
Viele Vermieter geben die Erlaubnis zu einer Untervermietung nur gegen Zahlung eines Untermietzuschlages. Bis zu 80 Mark pro Untermieter werden zum Teil kassiert. Eine gesetzliche Grundlage dafür existiert jedoch nicht.
Lediglich bei Sozialwohnungen hat der Vermieter für jede Untervermietung einen Anspruch auf die Zahlung eines Untermietzuschlages. Nach §26 Neubaumietenverordnung ist dieser Zuschlag jedoch begrenzt: fünf Mark für einen Untermieter, zehn Mark für zwei oder mehr Untermieter. Nimmt der Vermieter mehr, übersteigt er damit die zulässige Kostenmiete und muß deshalb die überzahlten Beträge zurückerstatten.
Bei preisfreiem Wohnraum gilt dagegen die Vertragsfreiheit. Wer einen Untermietzuschlag vereinbart, ist daran gebunden und muß zahlen. Auf solche Vereinbarungen muß man sich aber oft gar nicht einlassen. Nach § 549 BGB gibt es nämlich für Mieter in bestimmten Situationen einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten.
Nur unter ganz bestimmten Umständen darf der Vermieter die Erteilung dieser Erlaubnis von der Zahlung eines Untermietzuschlages abhängig machen, nämlich dann, wenn ihm dies „nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses“ zuzumuten ist.
Beispiel: Wenn aufgrund einer Inklusivmietvereinbarung der Vermieter die Betriebskosten trägt und er deshalb wegen der zusätzlichen Person Mehrkosten hat. Angemessen ist auch in diesen Fällen nur ein Zuschlag von 10 bis 15 Mark.
Natürlich kann es im Interesse einer Einigung auch sinnvoll sein, dem Vermieter einen kleinen Untermietzuschlag zu zahlen, auch wenn er keinen Anspruch darauf hat. Beträge von bis zu 30 Mark oder mehr sollte aber niemand ohne Not akzeptieren. Höhere Beträge kommen nur in den Fällen in Frage, in denen der Mieter keinen Anspruch auf die Erteilung der Untermieterlaubnis hat und der Mieter daher auf das Entgegenkommen des Vermieters angewiesen ist.
Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon: 431 39 40
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