Miethai & Co: Bitte lächeln
Gerechtfertigt fristlos gekündigt ■ Von Christiane Hollander
Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß ein Recht zur fristlosen Kündigung dann gegeben sein kann, wenn eine Vertragspartei die andere schwer beleidigt. So hat das Landgericht Hamburg in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden, daß einem Mieter, der die Vermieterin in einem Schreiben als „raffgierig, unverschämt, kriminell und dummdreist“ bezeichnet hatte und sie bei einem persönlichen Auftritt in der Wohnung „eher kleinlaut, bieder, betreten und verunsichert“ nannte, fristlos gekündigt werden darf. Die Kündigung ist gerechtfertigt, da der Mieter mietvertragliche Pflichten in nicht unerheblichem Maße verletzt hat (LG Hamburg, NZM 1999, 304 f.). Sein Verhalten kann auch nicht dadurch entschuldigt werden, daß er versehentlich zuviel gezahlte Mieten über Monate hinweg nicht zurückgezahlt bekam.
Das Landgericht Köln hat sogar eine einmalige Entgleisung eines Mieters als Grund für eine fristlose Kündigung anerkannt. Der Mieter hatte vor Zeugen den Vermieter beschimpft (“Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch“) und auf einen „empörten Vorhalt“ den Vermieter wiederum als „Arschloch“ bezeichnet. Das Landgericht hat dies als Ausdruck einer tiefen Mißachtung und Beleidigung in einem schweren Sinne erkannt, die keinem momentanen Kontrollverlust entsprungen sei, so daß es für den Vermieter unzumutbar sei, das Mietverhältnis fortzusetzen (LG Köln WM 1993, 349).
Eine fristlose Kündigung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn der Adressat der Beleidigung ein Angehöriger oder Angestellter (z.B. Verwalter) des Vermieters ist.
Allerdings muß immer der Einzelfall betrachtet werden. Hat die kündigende Partei die verbalen Ausfälle provoziert und somit den Kündigungsgrund selbst gesetzt, ist die Fortsetzung des Vertrages für ihn nicht unzumutbar und die Kündigung nicht rechtmäßig.
Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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