Miethai & Co: Mehr Miete 3
Wann gilt der Mietenspiegel? ■ Von Dirk Dohr
Eine Mieterhöhung, mit der der Vermieter eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete fordert, muss eine Begründung enthalten. Im Allgemeinen kann der Vermieter zur Begründung sich auf den Mietenspiegel stützen, ein Sachverständigengutachten beilegen oder drei Vergleichswohnungen benennen. Da die Hamburger Gerichte eigentlich immer den Hamburger Mietenspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete he-ranziehen, nehmen die meisten Vermieter auf diesen Mietenspiegel Bezug.
Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieten repräsentiert der Mietenspiegel 1999 die Mieten von freifinanzierten Wohnungen zum Stichtag 1.4.1999. Einige Wohnungsarten werden jedoch nicht berücksichtigt: Sozialwohnungen und preisgebundene Wohnungen, im Souterrain gelegene Wohnungen, möbilierte Wohnungen, Wohnungen außerhalb Hamburgs, Wohnungen ohne WC in der Wohnung, Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, auch in Form von Reihenhäusern, ab dem 1.1.1999 fertiggestellte Wohnungen.
Auch keine Berücksichtigung fanden einige Wohnungsarten, die nur noch selten in Hamburg vertreten sind, zum Beispiel Wohnungen, die vor 1919 errichtet wurden, über 91qm groß sind und weder über eine Sammelheizung noch über ein Badezimmer verfügen. Für solche Wohnungsarten lagen nicht genügend repräsentative Zahlen vor, um sie in den Mietenspiegel mit aufzunehmen.
Liegt keine der genannten Ausnahmen vor und hat der Vermieter dennoch seine Erhöhung auf ein anderes Begründungsmittel gestützt, zum Beispiel ein Sachverständigengutachten, ist das Erhöhungsverlangen zwar formell wirksam. Die MieterInnen können zur Überprüfung der verlangten Erhöhung jedoch auch in diesem Falle auf den Mietenspiegel zurückgreifen, der schließlich auch im Streitfalle vor dem Gericht maßgebend wäre.
Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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