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Miethai & CoRecht auf Türen

Nicht nur auf der Schanze  ■ Von Dirk Dohr

Grundsätzlich haben Mieterinnen und Mieter keinen eigenen Anspruch auf Verbesserungsmaßnahmen an ihrer Mietsache. In Ausnahmefällen kann dies jedoch anders sein. Nach einem neuen Beschluss des Landgerichts Hamburg (Az. 334 T 51/00, Beschluss vom 27.11.00) haben jedenfalls die BewohnerInnen des Schanzenviertels einen Anspruch auf Sicherung der Eingangstür, so dass sie von außen nur durch Befugte (z.B. mit einem Haustürschlüssel) zu öffnen ist.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein entsprechender Schließmechanismus bei Anmietung vorhanden war. Begründet wird dies mit der gerichtsbekannten „sich seit Ende 1995 verschärfenden Situation im Schanzenviertel, bedingt durch die Verlagerung der Drogenszene in diesen Bereich“. Gültigkeit haben dürfte dieser Beschluss in sämtlichen Hamburger Stadtteilen, in denen sich die Situation in ähnlicher Form geändert hat.

Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass ein Mieter, der als einziger in seinem Haus eine Klingel an der Haustür hat, einen Anspruch darauf hat, dass die Nachbarn ebenfalls eine Klingel bekommen.

Die Begründung ist plausibel: Die Situation habe nachteilige Auswirkungen auf den Mietgebrauch der Wohnung, da er als einzige erreichbare Mietpartei ständig herausgeklingelt werden müsse, damit die BesucherInnen der NachbarInnen in das Haus gelangen können. Tatsächlich war die Situation für die MieterInnen extrem nervig geworden, weil die Gäste häufig und wenig zielsicher Steinchen an die Fenster warfen bzw. sich durch lautes Rufen zu jeder Tages- und Nachtzeit bemerkbar machten.

Die NachbarInnen durften sich freuen: Durch das Vorgehen eines Mieters haben nun alle Klingeln und verschließbare Türen bekommen.

Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40

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