Miethai & Co: Fristlos
■ Wenn Vermieter kündigen Von Christine Kiene
Wenn MieterInnen ihre Miete nicht bezahlen, hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, ihnen fristlos zu kündigen. Zur Kündigung ist der Vermieter berechtigt, wenn ein Rückstand von 2 Monatsmieten entstanden ist oder aber in nur zwei Monaten mehr als eine Miete Rückstand festzustellen ist.
Zur Miete gehören hierbei die Grundmiete und die Vorauszahlungen für Heizung und Betriebskosten. Nicht zur Mietzahlung gehören Nachzahlungen für Betriebs- und Heizkosten.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Mietzahlung schuldhaft nicht gezahlt wurde. In der Regel ist von einem Verschulden der MieterInnen auszugehen. Dies gilt auch, wenn die Mietzahlung aufgrund eines Fehlers der Bank nicht weitergeleitet wurde.
Ausnahmsweise wurde ein Verschulden der MieterInnen abgelehnt, weil diese beweisen konnten, dass die Nichtbezahlung der Miete auf dem alleinigen Verschulden der Bank beruhte, die durch Dauerauftrag mit der Überweisung beauftragt war und das Versehen auch nicht erkennbar war, weil die Miete auf ein falsches Konto überwiesen wurde (LG München, WM 1994, 608).
An einem Verschulden kann es auch fehlen, wenn MieterInnen sich in einem entschuldbarem Irrtum befunden haben, in dem sich z.B. über die Höhe der Mietminderung geirrt haben und diese zu hoch veranschlagt haben. Eine Mahnung des Vermieters ist nicht erforderlich, es reicht aus, dass die oben angebenen Mietrückstände entstanden sind
Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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