Mieter-Tipps: Lärm drückt Miete
■ Bei Baustellenbelästigung kann Miete bis zu 40 Prozent gemindert werden
Hat die Wohnung Mängel, dann muss nur eine geminderte Miete bezahlt werden. Entgegen der Meinung vieler VermieterInnen gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn Bauarbeiten stattfinden und die MieterInnen durch Baulärm, Dreck und Gerüste belästigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter das Haus saniert oder modernisiert und sich darauf beruft, dass das ja im Interesse der MieterInnen sei.
Miete mindern können MieterInnen auch dann, wenn die Baustelle auf der anderen Straßenseite ist und der eigene Vermieter die Arbeiten nicht beeinflussen kann, weil ein anderer Eigentümer Bauherr ist. Auch für MieterInnen von Genossenschaftswohnungen gibt es keinen Minderungsausschluss in solchen Fällen. Die Miete kann, ohne dass die Minderung vorher angemeldet werden muss, mit Beginn der Arbeiten gekürzt werden. Ist die Miete für den betreffenden Monat schon bezahlt, sollte man dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass die Miete ab sofort unter dem Vorbehalt der Minderung gezahlt wird. Versäumt man diese Mitteilung, dann ist später eine Minderung ausgeschlossen – jedenfalls für vergangene Zeiträume.
Die Höhe der Minderung hängt von der Stärke der Beläs-tigung ab und kann daher nicht pauschal festgelegt werden – es sei denn, man einigt sich mit dem Vermieter auf eine bestimmte Quote für die Dauer der Arbeiten. Die Rechtsprechung setzt zum Beispiel allein für das Vorhandensein eines Gerüstes aufgrund der Verdunkelung, der Nichtnutzbarkeit des Balkones eine Quote von 10 bis 15 Prozent, berechnet in der Regel von der Bruttokaltmiete, an. Bei heftigen Lärmbelastungen, zum Beispiel Stemm- und Abbrucharbeiten, kann für den betreffenden Zeitraum auch eine Minderungsquote von 40 Prozent und mehr angemessen sein. Da die MieterInnen im Streitfall das Ausmaß der Belästigung beweisen müssen, sollte immer ein Lärmprotokoll über Art und Dauer der Arbeiten geführt werden.
Mieter helfen Mietern, Hamburg
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