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Meldepflicht 'Heimarbeit‘

Entsprechend der Bestimmungen ist jeder Auftraggeber verpflichtet, alle von ihm beschäftigten HeimarbeiterInnen, auch die nicht sozialversicherungspflichtigen, zweilmal jährlich (31.1. und 31.7.) listenmäßig bei der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu melden. Einzelheiten über die Einrichtung der Heimarbeitslisten sind der vom Senator f. Arbeit herausgegebenen Amtlichen Bekanntmachung zu entnehmen.

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