Lockerung der Länder-Schuldenbremsen : Da ist einiges schief gelaufen
Die Reform der Schuldenbremse soll auch den Ländern mehr Spielräume bringen. Unklar ist, ob dafür auch deren Verfassungen geändert werden müssen.
Foto: Christian Charisius/dpa
D ürfen sie nun einfach loslegen? Oder doch nicht? Zumindest noch nicht? Mit der Reform der Schuldenbremse, die vergangene Woche im Bund beschlossen wurde, sollen künftig auch die Bundesländer wieder Kredite aufnehmen können. So sehr das neben dem ebenso beschlossenen 500 Milliarden-Infrastruktur-Paket und neben der Lockerung der Bundes-Schuldenbremse für Rüstung unterging, so sehr herrscht Verwirrung, ob die Länder das nun tatsächlich und ohne weitere Hürden machen können.
Verwunderlich ist das aber nicht: Die diesbezügliche Änderung im Grundgesetz ist eine ziemlich wilde rechtliche Konstruktion, die eine Reihe von Fragen aufwirft.
Als sich CDU und SPD im Bund vor rund drei Wochen auf eine Änderung der Schuldenbremse auch für die Länder geeinigt hatten, rückten zurecht allerhand Landesverfassungen in den Blick: In den meisten Ländern hat die Schuldenbremse zusätzlich Verfassungsrang – und ist dabei teils noch strenger, als es das Grundgesetz schon vorgibt.
Opposition fühlt sich plötzlich wichtig
Das Problem: Auch wenn das Grundgesetz den Ländern nun wieder die Kreditaufnahme erlaubte, würden ja die Landesverfassungen noch im Weg stehen, die das weiterhin explizit untersagen. Die müssten also erst noch geändert werden, was etwa in Niedersachsen und Bremen die CDU-Opposition auf den Plan rief: Ohne unsere Zustimmung wird das nichts, habt ihr Landesregierungen doch schließlich keine notwendige Zweidrittelmehrheit dafür! Auch vergangene Woche noch, als die Reform schon den Bundestag passiert hatte, verwies etwa die Deutsche Presse-Agentur auf die Hürde.
Doch da hatten die Verhandler:innen in Berlin schon versucht zu reagieren, um den Ländern mühselige Änderungen der Landesverfassungen abzunehmen: Bestehende landesrechtliche Regelungen, die hinter der nun festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben, „treten außer Kraft“, steht nun – zusätzlich – im Grundgesetz.
Die Länder dürfen sich demnach, so ist es wohl gemeint, jährlich insgesamt im Umfang von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts verschulden – egal, was in den Landesverfassungen steht. Schließlich gilt die Formel: Bundesrecht bricht Landesrecht.
Als „technisch unglücklich“ bezeichnet diesen Passus allerdings zu Recht Henning Tappe, der an der Universität Trier Staats- und Finanzrecht lehrt. „Es ist nicht wirklich klar, was hier wann außer Kraft tritt“, sagt er. Denn es ist noch gar nicht geklärt, welches Land wie viel an Schulden aufnehmen kann und nach welchem Verteilungsschlüssel sich das errechnen würde.
Und können die Länder, fragt sich Tappe, im Anschluss an dieses einmalige Außerkrafttreten wieder strengere Regeln einführen? Es wird eine ganze Reihe an Regelungen sein, die in einem noch ausstehenden Ausführungsgesetz ausformuliert werden müssen.
Doch ob das so einfach wird? Schon bei der Frage, ob die Länder nun wirklich nicht ihre Verfassungen ändern müssen, herrscht kein Konsens – nicht einmal bei Ländern, die von denselben Parteien geführt werden, wie die rot-grün geführten Länder Niedersachsen und Hamburg zeigen.
Niedersachsen will nicht ändern, Hamburg schon eher
„Wir sehen keinen Bedarf, nun die Landesverfassung zu ändern“, sagt einerseits die Sprecherin des niedersächsischen Finanzministeriums, Antje Tiede. In Hamburg wiederum ist sich der rot-grüne Senat anscheinend nicht vollends sicher, dass die Landesverfassung nicht mehr angefasst werden muss. „Es muss nun zunächst ein Bundesgesetz erlassen werden, in dem genau geregelt wird, inwiefern und mit welchem Betrag Hamburg seine Kreditobergrenze erhöhen kann“, erklärt die Finanzbehörde auf Nachfrage.
Anschließend könnte dann wohl doch eine Landesverfassungsänderung nötig sein: „Hamburg wird auch aus Gründen der Rechtssicherheit bestrebt sein, diesen neuen Rahmen auch im Landesrecht zu verankern“, teilt die Behörde mit. Um also eine mögliche Klage der Opposition vor dem Landesverfassungsgericht zu vermeiden, müssten die Landesregierungen die Verfassung ändern – mithilfe der Opposition.
Das zeigt: Gut durchdacht war die kurzerhand durchgezogene Reform der Schuldenbremse nicht. Aber es musste ja unbedingt alles ganz schnell gehen.
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