Liechtenstein-Affäre: Karlsruhe prüft Steuerhinterziehung
Der Anwalt Franz Bielefeld will verhindern, dass der vom BND gekaufte Datenträger mit Namen von Steuerhinterziehern vor Gericht zulässig ist. Die Erfolgsaussichten sind jedoch minimal.
FREIBURG taz | Steuerhinterzieher hoffen jetzt auf das Bundesverfassungsgericht. Dort ist eine Klage des Münchener Anwalts Franz Bielefeld anhängig. Sie wendet sich gegen den Ankauf der Liechtensteiner Bankdaten durch den Bundesnachrichtendienst (BND) im Jahr 2007 und die nachfolgende Verwendung der Daten in einem Strafverfahren. "Wir erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht einer solchen Verquickung von Geheimdiensten und Strafverfolgung einen Riegel vorschiebt", erklärte Bielefeld gestern.
Der Anwalt klagt im Auftrag eines Ehepaars, das rund 100.000 Euro Einkommensteuer hinterzogen haben soll. Die Zinsen aus dem Vermögen des Paars wurden mit Hilfe einer Stiftung in Liechtenstein dem deutschen Fiskus verborgen. Angaben auf dem angekauften Liechtensteiner Datenträger brachten die Steuerfahnder auf die Spur der Verdächtigen. Im Frühjahr 2008 wurde mit richterlicher Genehmigung deren Wohnung durchsucht. Das Paar wurde noch nicht verurteilt.
Das Verfahren ruht derzeit, weil sich die Verdächtigen mit Hilfe von Bielefeld bereits gegen den Durchsuchungsbeschluss wehren. Der Anwalt macht geltend, dass der vom BND gekaufte Datenträger keinen rechtlich verwertbaren Anfangsverdacht auslösen konnte. Deshalb sei die Durchsuchung ein unzulässiger Grundrechtseingriff.
Vor dem Amts- und Landgericht Bochum hatte er damit keinen Erfolg. In seinem und einem zweiten Fall entschieden die Richter, dass der Datenträger verwertet werden durfte, unabhängig davon, ob der Ankauf gegen deutsche Gesetze oder gegen Völkerrecht verstieß. Die Bochumer Richter ließen ausdrücklich offen, ob der Datenankauf legal war. "Dass dabei möglicherweise der BND selbst im strafrechtlich zumindest bedenklichen Bereich gehandelt haben mag", sei "unschädlich", so die Richter, weil die Informationen trotzdem vor Gericht verwendet werden dürften.
Gegen diese Argumentation dürfte Bielefeld auch vor dem Bundesverfassungsgericht wenig Chancen haben. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine rechtswidrige Beweiserhebung nicht automatisch zu einem Verbot, die Beweise zu verwerten, führt. Dies wurde erst voriges Jahr vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Ein Verwertungsverbot wurde dabei ausdrücklich als "Ausnahme" bezeichnet.
Allerdings könnte das Verfassungsgericht - quasi nebenbei - erklären, was es vom Ankauf gestohlener Daten durch deutsche Behörden hält. Hier liegt der eigentliche Reiz der Verfassungsbeschwerde.
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