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Lehrer dürfen Schüler nicht einschließen

■ Ankläger: Geringfügig Freiheit beraubt

Verden Ein Lehrer darf einzelne Schüler nicht ohne weiteres in einem Klassenzimmer einschließen, um gegenseitiges Abschreiben zu verhindern.Das hat die Staatsanwaltschaft im niedersächsischen Verden erklärt. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens war eine Anzeige gegen einen Lehrer an einer Schule in Twistringen (Landkreis Diepholz). Dieser hatte drei Schüler zum Nachschreiben einer Klassenarbeit eingeschlossen. Die Ermittlungen gegen den Pädagogen wegen Freiheitsberaubung wurden jedoch eingestellt, da das Verschulden des Lehrers insgesamt als gering bewertet worden sei.

Die Mutter einer 13 Jahre alten Schülerin hatte im März dieses Jahres Anzeige gegen den Lehrer wegen Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung erstattet. Dieser soll drei Schüler für eine knappe Stunde auf drei Klassenzimmer verteilt haben, um gegenseitiges „Schummeln“ beim Nachschreiben einer Klassenarbeit zu verhindern. Das Kind hat nach Aussage der Mutter anschließend unter starken Angstzuständen gelitten und über Übelkeit geklagt.

Nach den Worten des Justizsprechers sah die Staatsanwaltschaft im Einschließen jedoch keine Nötigungshandlung des Pädagogen. Das Abschließen der Tür sei als einem durchaus legitimen Zweck dienend anzusehen, weil die Schülerin ihre Arbeit ungestört schreiben sollte. Die Staatsanwaltschaft erkannte auch keinen Tatbestand der Körperverletzung.

Soweit schließlich eine Freiheitsberaubung in Betracht gekommen wäre, stuften die Verdener Juristen das Verschulden des Lehrers als derart gering ein, daß das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde.

Ärztliche Untersuchungen hatten keine Anzeichen für körperliche Schäden ergeben. (Az 27 Js 9218/93). dpa

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