■ Urteil/Böll: Laufender Schwachsinn
Karlsruhe (dpa) – Der Schriftsteller Eckhard Henscheid hat den verstorbenen Nobelpreisträger Heinrich Böll mit einer „Schmähkritik“ in dessen Menschenwürde verletzt. Mit diesem Beschluß nahm das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde Henscheids gegen ein Urteil, das ihn zur Unterlassung seiner Aussagen verpflichtet, nicht zur Entscheidung an. Zum Rechtsstreit zwischen Henscheid (unter anderem durch seine „Trilogie des laufenden Schwachsinns“ bekannt geworden) und dem Böll-Sohn Rene war es 1991 nach der Veröffentlichung der Kritik im Literaturmagazin „Rabe“ gekommen. Darin heißt es unter anderem: „Es ist schon schlechterhin phantastisch, was für ein steindummer, kenntnisloser und talentfreier Autor schon der junge Böll war, vom alten fast zu schweigen ...“. Böll sei ein „z.T. pathologischer, z.T. ganz harmloser Knallkopf“ und einer der „verlogensten, ja korruptesten“ Autoren. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Rezension um ein Werturteil. Die Meinungsfreiheit trete jedoch hinter dem grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurück, wenn es sich um Schmähkritik handelt. Dieser Achtungsanspruch wirke, „weil er in der Menschenwürde wurzelt“, über den Tod hinaus. (AZ: 1 BvR 151/93)
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