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Eve Raatschen Der MiethaiKostensparen durch Untermiete

Viele Mie­te­r*in­nen müssen derzeit mit erheblichen Einkommenseinbußen haushalten. Untervermietung eines Teils der Wohnung kann zumindest die Wohnkosten reduzieren. Wer das tun will, muss die Vermieterin offiziell um die Erteilung einer Untermieterlaubnis bitten und das sogenannte berechtigte Interesse an der Untervermietung erläutern.

Idealerweise sollte dieses Ansinnen wegen der Nachweisbarkeit schriftlich zumindest per E-Mail vorgetragen werden. Eine allgemeine Erlaubnis kann allerdings nicht verlangt werden. Angegeben werden muss bei der Bitte um Untermieterlaubnis der Name, das Geburtsdatum und der Beruf der Person, die einziehen soll. Das hat das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil vom 20.11.2020 (64 T 49/29) entschieden.

Auch hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Vermieterin nicht das Recht hat, Un­ter­mie­te­r*in­nen persönlich kennenzulernen. Der Untermietvertrag muss dabei nicht vorgelegt werden. Ansonsten ist die Vermieterin verpflichtet, die Untermieterlaubnis zu erteilen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Sie kann in bestimmten Fällen einen Untermietzuschlag verlangen, zum Beispiel, wenn Mie­te­r*in­nen bislang allein die Wohnung bewohnt haben. Der Zuschlag sollte nicht mehr als 30 Euro monatlich betragen.

Wurde die Wohnung auch bislang offiziell zu zweit bewohnt, wird durch den eventuellen Austausch der Un­ter­mie­te­r*in­nen kein Zuschlag fällig, da die Personenzahl sich nicht ändert.

Eve Raatschen ist Juristin beim Verein Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, Hamburg, ☎040-431 39 40,

www.mhmhamburg.de

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