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KommentarOrganpflege

■ Die Anwälte der Restauration

Berufsverbote gehörten lange Jahre zum politischen Alltag in Deutschland. Wer in den Staatsdienst wollte, wurde auf seine Würde abgecheckt, diesen Staat zu repräsentieren. Der Alltag der 70er Jahre ist in den 90er Jahren zum Ausnahmefall geworden.

Doch die Ausübung eines selbstgewählten Berufes darf noch heute staatlicherseits untersagt werden. Die Kriterien von damals sind auch die von heute: Politische Unliebsamkeit.

Wer Anwalt ist, ist kein Beamter. Wer als Anwalt tätig ist, ist dies für seine MandantInnen – eigentlich. Und gilt dabei als „Organ der Rechtspflege“. Und daß da bisweilen mehr das „Organ“ der staatlich gesetzten Rechtsordnung als das „Recht“ gepflegt wird, zeigt der Fall Mülayim Hüseyin deutlich.

Die Vertretung der Hanseatischen VerteidigerInnen, die Anwaltskammer, hegt Bedenken gegen den Juristen. Ein Verwaltungsgericht verurteilte seinerzeit den Polizeieinsatz. Die Anwaltskammer aber verurteilt Mülayim Hüseyin – und offenbart damit, wie nah sich Hamburgs Anwälte noch Jahre nach der Hochphase der staatlichen Berufsverbote an den Maßstäben politischer Restauration orientieren. Elke Spanner

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