: Klemmspotlampe
■ Schwachsinnige Verwaltungsvorschriften
Hier im Knast werden Anträge mit grotesken Begründungen abgelehnt, so daß man lachen müßte, wenns nicht so traurig wäre. Stellen Sie sich vor, hier sind Rasierapparate mit auswechselbaren Tandemklingen verboten, angeblich auf Erlaß des Ministeriums, aber die stumpfen Einwegrasierer werden ausgegeben. Kugelschreiber mit Langzeitmine DIN 16554/2 sind hier auch verboten, das wurde mir bei meiner Einlieferung vom Kammerbeamten gesagt. Weil ich das nicht glauben wollte, hat es mir der Vollzugsdienstleiter mit der üblichen Begründung „Erlaß vom Ministerium“ bestätigt. Ich schicke Ihnen, damit Sie sich eine Vorstellung machen können, die Ablehnung einer Leselampe mit. Diese Leselampe, neu und VDE -geprüft, mußte ich mir vor einem Jahr kaufen, weil in Frankfurt, im Gustav-Radbruch-Haus „nur diese“ Leselampen erlaubt waren und hier im Knast ist nun genau das Gegenteil der Fall. Aus der Urteilsbegründung für die Ablehung der Klemmspotlampe:
„Zu Recht hat das Amtsgericht die Aushändigung einer Klemmspotlampe abgelehnt, da sie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt beeinträchtigen kann.
Eine Klemmspotlampe bedeutet gegenüber einer normalen Leselampe eine erhöhte Brandgefahr für die Vollzugsanstalt, da durch die Anbringung am Bett selbst die Gefahr einer Entzündung gegenüber einer Leselampe vergrößert würde.
Das Vorbringen des Beschudligten, in anderen Justizvollzugsanstalten würden solche Lampen genehmigt, kann die Aushändigung einer Klemmspotlampe nicht rechtfertigen. Denn die Justizvollzugsanstalten sind untereinander nicht vergleichbar, da die Art und Beschaffenheit der Betten innerhalb jeder JVA anders sein kann und auch die Vollzugszwecke unterschiedlich sind.
Die Verweigerung der Klemmspotlampe bedeutet für den Beschuldigten auch keine unbillige Härte, da ihm eine normale Leselampe genehmigt werden wird.
Landgericht Limburg“
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