Klaus Hillenbrand über das Urteil gegen SS-Buchhalter Oskar Gröning: Ein Vorbild in Rechtsstaatlichkeit
Es ist nicht wichtig, ob der 94-jährige ehemalige SS-Mann Oskar Gröning auch tatsächlich ins Gefängnis kommen wird. Wichtig ist das Urteil an sich. Das Landgericht Lüneburg hat ihn am Mittwoch wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 300.000 Fällen zu vier Jahren Haft verurteilt. Damit hat es Rechtsgeschichte geschrieben – und das gleich in mehrfacher Hinsicht.
Das Urteil hat Schluss gemacht mit einer jahrzehntelang geübten juristischen Praxis, nach der im Falle von nationalsozialistischen Tätern eine Beihilfe zum Mord nur dann als strafbar galt, wenn dem Betroffenen ein individueller Mord nachgewiesen werden konnte. Weil aber genau das in einem NS-Vernichtungslager wie Auschwitz kaum nachweisbar war und ist – schließlich waren fast alle potenziellen Zeugen der Mordmaschine zum Opfer gefallen –, gingen Tausende der sogenannten Direkttäter in der Bundesrepublik straffrei aus.
Diese juristische Praxis war einerseits bequem, sparte sie der Justiz doch eine Menge Verfahren nebst bohrenden Nachfragen. Andererseits manifestierte sie himmelschreiendes Unrecht. Wer das Einbruchswerkzeug für einen Bruch besorgt, ist selbstverständlich mitschuldig, genau wie derjenige, der einen zum Mord entschlossenen Menschen so lange verbirgt, bis dieser seine Tat ausführen kann.
Nur für die Täter in den NS-Vernichtungslagern, wo der Mord industriemäßig durchgeführt worden ist, sollte diese Regelung nicht gelten – nicht für die Besatzungen auf den Wachttürmen, nicht für die Schreibtischhengste und schon gar nicht für die Lokomotivführer, die ihre menschliche Fracht in den Vernichtungslagern in Auschwitz oder Treblinka ablieferten.
Damit immerhin ist jetzt Schluss. Dabei war die Weigerung der Justiz, Beihilfe zum Mord auch als solche vor Gericht zu bringen, nur ein Vorwand, um eine Auseinandersetzung mit den NS-Verbrechen zu verweigern. Man denke nur an den sogenannten Befehlsnotstand, nach dem die Täter angeblich gezwungen waren zu morden, um nicht selbst von ihren Vorgesetzten getötet zu werden. Historiker haben mit dieser Geschichtsklitterung längst aufgeräumt. Wer sich weigerte zu töten, lief allenfalls Gefahr, strafversetzt zu werden, oft aber nicht einmal das.
Das Verfahren gegen den ehemaligen SS-Buchhalter Gröning war ein Vorbild an Rechtsstaatlichkeit. Nur zu gerne bemühten sich Gerichte, ein NS-Verfahren schon vor Beginn eines Prozesses im Sande verlaufen zu lassen – etwa durch schleppende Ermittlungen, bis der Angeklagte nicht mehr prozessfähig oder irgendwann verstorben war.
Mit Eifer betrieben manche Verteidiger eine Verschleppung des Verfahrens. Viel zu häufig fanden sich willfährige Mediziner, die den Tätern bescheinigten, kurz vor dem Herztod zu stehen – manche dieser Männer durften danach noch jahrzehntelang ihren Lebensabend genießen. Es gab lahme Staatsanwälte, allzu verständnisvolle Richter, ermattete Nebenkläger, vor allem aber Angeklagte, die alles, aber auch alles, abstritten (was ihr gutes Recht war).
Nichts von alledem in Lüneburg. Oskar Gröning bestritt seine Tatbeteiligung nicht, wenn er sie auch nicht als strafbewehrt betrachtete. Das Landgericht versuchte nicht, das Verfahren loszuwerden.
Vor allem aber gilt den Nebenklägern Dank, die durch ihre beharrliche Arbeit das Verfahren überhaupt erst in Gang gesetzt haben – allen voran Thomas Walther. Besonderer Respekt aber gilt den Auschwitz-Überlebenden, die in Lüneburg Zeugnis über die Verbrechen abgelegt haben.
Ein Prozess wie in Lüneburg hätte vor 50 Jahren nicht nur Rechtsgeschichte geschrieben, er wäre Beginn einer Flut weiterer Verfahren gegen NS-Täter in Vernichtungslagern geworden. Das ist heute, 70 Jahre nach Ende des NS-Regimes, nicht mehr möglich. Nahezu alle mutmaßlichen Täter sind längst verstorben – unbestraft, versteht sich.
Gerade zwei Verfahren sind derzeit noch in Deutschland anhängig, doch es bleibt angesichts des Alters der Beschuldigten abzuwarten, ob daraus auch Prozesse werden. Die juristische Auseinandersetzung mit den NS-Massenverbrechen geht ihrem Ende entgegen. Umso wichtiger, dass dieses Ende mit einer deutlichen Klarstellung einhergeht.
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