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Keine Arbeitszeit- verkürzung

Lehrerinnen dürfen ihr Kind während der Schulzeit stillen, haben aber keinen Anspruch auf kürzere Arbeitszeit, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Eine Lehrerin aus Baden-Württemberg durfte ihr Kind jeweils am Morgen in der ersten Unterrichtsstunde stillen, hatte aber verlangt, daß sie die Zeit nicht nacharbeiten muß. Die Richter urteilten, daß sie unabhängig von der Stillzeit weiter 27 Pflichtstunden geben muß. (AZ: BVerwG 2 C 60.86)

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