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Kein Tariflohn für Sozialhilfeempfänger

Kassel (ap) - In mehreren Prozessen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß durch die Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger Arbeitsleistung kein Arbeitsverhältnis entsteht, für das voller Tariflohn und Urlaub beansprucht werden können. Zur Begründung erklärten die Richter, Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis sei ein wirksamer Arbeitsvertrag, der aber nur dann zustande komme, wenn beide Beteiligten ausdrücklich eine dementsprechende Willenserklärung abgegeben hätten.