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Kein Führerschein, kein Alo-Geld

MAINZ ap ■ Wenn ein Außendienstmitarbeiter oder Kraftfahrer wegen Trunkenheit im Verkehr Führerschein und Arbeitsplatz verliert, kann ihm das Arbeitslosengeld vorübergehend gesperrt werden, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit bei einer beruflichen oder einer privaten Fahrt entzogen worden sei. Mit dem alkoholbedingten Führerscheinentzug werde gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen, die Kündigung sei zulässig. Das Gericht bestätigte die Entscheidung eines Arbeitsamtes, das eine zwölfwöchige Sperrzeit verfügte, als ein entlassener Außendienstler Arbeitslosengeld beantragt hatte. Die strafrechtlichen Folgen könnten bei der Sperrzeit nicht mildernd berücksichtigt werden. Ein strafbedrohtes Verhalten könne nicht privilegiert werden. (Az: L 1 AL 134/01)