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„Kauf bricht nicht Miete“

Reiner Wild vom Berliner Mieterverein nimmt Stellung zu dem sich anbahnenden Konkurs der Wohnbau-Design  ■ I N T E R V I E W

taz: Herr Wild, was passiert, wenn ein Vermieter pleite geht?

Reiner Wild: Zunächst einmal: Kauf bricht nicht Miete, das heißt, die Mietverträge gelten weiter. Ein neuer Eigentümer nach dem Konkurs kann nur dann kündigen, wenn er im Einzelfall ein berechtigtes Interesse nachweist, ähnlich wie bei einer Eigenbedarfskündigung. Ausnahme: Bei Gewerbe und bei dem Konkurs eines sogenannten Zwischenvermieters im Bauherrenmodell kann der neue Vermieter kündigen. Ob es so etwas bei der Bellevue gibt, weiß ich nicht.

Verfallen Bindungen, die wegen öffentlicher Gelder bestehen?

Bei Häusern, die mit Darlehen gefördert worden sind, gelten die Miet- und Belegungsbindungen noch drei Jahre nach der Zwangsversteigerung, falls die Grundpfandrechte mit dem Zuschlag bei der Zwangsversteigerung erlöschen. Erlöschen die Pfandrechte nicht, so bleiben die Bindungen. Bei Häusern, die mit Zuschüssen gefördert worden sind, erlöschen die Bindungen sofort bei der Zwangsversteigerung. Für welche Häuser was gilt, kann man nicht sagen, denn die Förderprogramme werden ständig geändert. Bei manchen Häusern wurden Modernisierungsvereinbarungen mit den Mietern geschlossen. Da gelten die Mietbindungen weiter, allerdings nicht für neue Mieter.

Was passiert mit den Kautionen?

Der Mieter kann verlangen, daß die Kaution konkurssicher angelegt wird - auch nachträglich. Sonst darf er sie zurückfordern oder mit der Miete verrechnen.

Was ist, wenn Wasser oder Strom abgestellt werden?

Der Mieter hat einen Anspruch darauf, daß die Versorgungsunternehmen die Verträge direkt mit ihm schließen, wenn der Vermieter nicht zahlt. Die dürfen Energie und Wasser nicht abstellen und Mieter für Altschulden nicht haftbar machen.

Wie geht man gegen Mängel vor?

Am besten vor dem Konkurs, denn Zwangs- und Konkursverwalter zahlen Reparaturen nur, soweit das aus der Miete möglich ist.

esch

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