Karlsruher Entscheidung zum Elterngeld: Kein Zuschlag für Hausfrauen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage einer vierfachen Mutter abgelehnt. Sie wollte beim Elterngeld mehr als den Mindestsatz bekommen.
KARLSRUHE taz | Es ist nicht verfassungswidrig, wenn Hausfrauen (und Hausmänner) bei der Berechnung des Elterngeldes schlecht wegkommen. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.
Geklagt hatte eine Mutter aus Nordrhein-Westfalen. Sie hatte im Jahr vor der Geburt ihres vierten Kindes als Hausfrau gelebt und war keiner Erwerbsarbeit nachgegangen. Da das 2007 eingeführte Elterngeld als Lohnersatz angelegt ist, bekam die Frau nur den Mindestsatz von 300 Euro Elterngeld, plus 75 Euro, weil Geschwister im Haushalt lebten.
Die Frau klagte wegen Diskriminierung gegenüber erwerbstätigen Eltern. Wenn eine Frau wegen der Kinder länger als ein Jahr zu Hause bleibe, müsse für die Berechnung des Elterngeldes auf ihr letztes Erwerbsenkommen vor der Familienphase abgestellt werden - auch wenn das schon Jahre zurückliege.
Die Klage hatte in Karlsruhe aber keinen Erfolg. Es sei verfassungsrechtlich akzeptabel, dass der Gesetzgeber keine Anreize für das langfristige Ausscheiden aus dem Berufsleben schaffen will. Der Schutz der Familie verpflichte den Gesetzgeber nicht, auch längerfristige Auszeiten finanziell zu fördern.
Der Beschluss ist ein klares Signal, dass das Bundesverfassungsgericht die familienpolitische Wende der letzten Jahre mitträgt und wohl auch eine Abschaffung des Ehegattensplittings nicht an Karlsruhe scheitern würde.
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des letzten Erwerbseinkommens, maximal 1800 Euro. Es wird nur ein Jahr lang gezahlt. Bis 2007 bekamen Eltern, die auf Erwerbsarbeit verzichteten, zwei Jahre lang 300 Euro pro Monat Erziehungsgeld.
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