Karlsruhe zu EZB-Anleihe-Ankauf: Niederlage für Euro-Kritiker

Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Antrag der Kläger Gauweiler und Lucke ab – und beendet den langen Streit übers EZB-Anleihe-Ankaufprogramm.

Der Wind treibt kurz nach Sonnenuntergang dunkle Wolken über die abendliche Bankenskyline und die Europäische Zentralbank (EZB) in Frankfurt

Hat die Europäische Zentralbank ihre Kompetenzen überschritten? Foto: Boris Roessler/dpa

Der dramatische Streit über die Kompetenzen der Europäischen Zentralbank (EZB) ist vorerst zu Ende. Das Bundesverfassungsgericht lehnte letzte Anträge der Euro-Kritiker Bernd Lucke (Ex-AfD) und Peter Gauweiler (CSU) ab. Damit wurde auch der Konflikt der Karlsruher Rich­te­r:in­nen mit der EU vorläufig beendet. Um die Bedeutung der aktuellen Karlsruher Entscheidung zu verstehen, ist ein Blick auf die lange Vorgeschichte des Konflikts erforderlich.

Von März 2015 bis November 2019 kaufte das Eurosystem, zu dem die Zentralbanken aller Euro-Staaten gehören, Staatsanleihen im Wert von über 2 Billionen Euro auf. Mit dem sogenannten PSPP-Programm (Public Sector Purchase Programme) verfolgte die EZB geldpolitische Ziele. Bei den Banken sollte Liquidität freigesetzt und damit Kreditvergabe und Wirtschaft angekurbelt werden. So sollte Deflation verhindert werden, die wiederum zu Kaufzurückhaltung führen könne.

Dagegen hatten Euro-Kritiker wie Lucke und Gauweiler bereits 2015 beim Bundesverfassungsgericht geklagt. Mit dem Programm betreibe die EZB unerlaubte Staatsfinanzierung und Wirtschaftspolitik. Denn der Aufkauf von Staatsanleihen ermögliche den stark verschuldeten EU-Staaten eine zinsgünstige Refinanzierung.

Zunächst machten sich die Ver­fas­sungs­rich­te­r:in­nen diese Vorwürfe zu eigen. 2017 sahen sie „gewichtige Anhaltspunkte“, dass die EZB ihr Mandat überschritten hat. Sie legten deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob auch er die EU-Verträge verletzt sieht. Laut EuGH-Urteil von 2018 verstieß das PSPP-Programm jedoch nicht gegen EU-Recht.

Deutschland gegen die EU

Dennoch gab das Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 den Verfassungsbeschwerden von Lucke und Gauweiler statt. Die EZB habe weder geprüft noch festgestellt, dass der Anleiheankauf verhältnismäßig ist, obwohl das Ankaufprogramm große Auswirkungen auf Staatshaushalte, Spare­r:in­nen und Kre­dit­neh­me­r:in­nen habe. Weil sie eine Abwägung mit ihren geldpolitischen Zielen unterließ, habe die EZB ihr Mandat überschritten, so die Verfassungsrichter:innen.

Kritisiert wurde auch, dass das frühere Karlsruher Urteil Staaten wie Ungarn und Polen in die Hände spiele

Zugleich rüffelten sie den EuGH, weil er in seiner Prüfung des EZB-Programmes die wirtschaftlichen Auswirkungen des EZB-Programms „völlig ausgeblendet“ habe. Das sei keine ordentliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, sondern „schlechterdings nicht mehr vertretbar“. Das EuGH-Urteil müsse deshalb in Deutschland ignoriert werden.

Immerhin folgte das Verfassungsgericht dem EuGH in einem anderen Punkt. Es liege kein offensichtlicher Verstoß gegen das Verbot der Staatsfinanzierung durch die EZB vor.

Das Karlsruher Urteil wurde als großer Affront der deutschen Ver­fas­sungs­rich­te­r:in­nen gegenüber den EU-Institutionen wahrgenommen. Ursula von der Leyen, die Präsidentin der EU-Kommission, kündigte an, sie werde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland prüfen. Die Prüfung läuft noch.

Rolle der EZB

Kritisiert wurde auch, dass das Karlsruher Urteil Staaten wie Ungarn und Polen in die Hände spiele, weil es nationalen Gerichten die Möglichkeit zubilligt zu entscheiden, wann der EuGH „willkürlich“ entschieden hat. Die praktischen Folgen des Karlsruher Urteils blieben zunächst gering. Die Ver­fas­sungs­rich­te­r:in­nen hatten der EZB eine Frist von drei Monaten gesetzt, um die fehlende Verhältnismäßigkeitsprüfung nachzuholen oder zu dokumentieren.

Die EZB wollte dies zwar zunächst ignorieren, weil nationale Gerichte der EZB keine Vorschriften machen können. Der EZB-Rat diskutierte dann aber doch Anfang Juni 2020 über die Verhältnismäßigkeit des PSPP-Programms und bejahte sie. Über diesen Beschluss debattierte dann Anfang Juli der Bundestag und stellte ebenfalls die Verhältnismäßigkeit des Programms fest.

Den Klägern Lucke und Gauweiler genügte das natürlich nicht. Sie beantragten deshalb im August 2020 eine Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Die Bundesbank müsse sich sofort aus dem EZB-Programm zurückziehen.

Neun Monate später entschied Karlsruhe nun, dass der Antrag der Euro-Kritiker unzulässig ist, weil es eine neue Sachlage gebe. Außerdem sei der Antrag auch unbegründet, weil EZB, Bundesregierung und Bundestag nicht untätig waren und die Verhältnismäßigkeitsprüfung der EZB für ausreichend hielten. Bundesregierung und Bundestag hätten hier einen weiten Einschätzungsspielraum, so die Richter:innen.

Neues Programm, neues Unglück?

Doch damit ist das Thema EZB-Ankaufprogramme für Karlsruhe nicht völlig vom Tisch. Denn die EZB hat im März 2020 mit Blick auf die von der Pandemie verursachte geldpolitische Sonderlage ein neues Ankaufprogramm gestartet, das Pandemic Emergency Purchase Programme (PEPP). Dabei wurde bereits über 1 Billion Euro für Anleihen ausgegeben. Und in Karlsruhe liegt unter anderem schon eine Organklage der AfD auf dem Tisch. Gauweiler will diesmal aber nicht klagen. (Az.: 2 BvR 1651/15)

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