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Karlsruhe entscheidet über Frauenquote

Bundesverfassungsgericht soll endgültig Klarheit über die Verfassungsmäßigkeit des nordrhein-westfälischen Frauenförderungsgesetzes schaffen/ Männer klagen reihenweise  ■ Von Karin Flothmann

In der Auseinandersetzung um die Verfassungsmäßigkeit von Frauenförderungsgesetzen ist jetzt vom Verwaltungsgericht in Münster ein Hauptsacheverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe angestrengt worden. Das Münsteraner Gericht hatte, wie jetzt erst bekannt wurde, Ende Juli die Klage eines Justizamtmannes ausgesetzt, der sich durch die Quotenregelung des nordrhein-westfälischen Frauenförderungsgesetzes diskriminiert sah. Nun soll Karlsruhe darüber entscheiden, ob die nordrhein-westfälische Quote mit der Verfassung zu vereinbaren ist. In NRW muß der öffentliche Dienst Frauen bei gleicher Qualifikation so lange bevorzugt einstellen, bis sie die Hälfte aller Beschäftigten stellen.

Nordrhein-Westfalens Gleichstellungsministerin, Ilse Ridder- Melchers, sah gestern einer Karlsruher Entscheidung gelassen entgegen. Die Bedenken des Münsteraner Verwaltungsgerichts teilte die Ministerin nicht. Mit dem Vorlagebeschluß würde „nicht nur in Nordrhein- Westfalen, sondern auch in Berlin und anderen Bundesländern Klarheit geschaffen, ob und wie Frauenförderung möglich ist.“ Außer in NRW gelten auch in Berlin, Bremen und Hamburg Antidiskriminierungsgesetze mit einer Quotenregelung.

Quoten zugunsten von Frauen machen Männer, wie es scheint, kopflos. Männliche Karrierepläne geraten ins Wanken, die Konkurrenz um lukrative Posten wächst. So sieht der nordrhein-westfälische CDU- Generalsekretär Herbert Reul den sozialen Frieden in höchstem Maße gefährdet. Der FDP-Abgeordnete Andreas Reichel spricht sogar in völliger Verdrehung und Verkennung von Machtstrukturen von einem „Apartheitsgesetz zu Lasten der Männer“.

In Folge von verwaltungs- oder arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Quote sind zur Zeit in NRW etwa 40 bis 50 Stellen im öffentlichen Dienst nicht endgültig besetzt. Anhängige Verfahren werden von den Gerichten bis zu einer endgültigen Entscheidung des BVerfG ausgesetzt. Zweimal strengte das Münsteraner Oberverwaltungsgericht Eilverfahren gegen das NRW-Frauenförderungsgesetz beim BVerfG an, die dieses Jahr zurückgewiesen wurden, da es sich „nur“ um Eilverfahren und keine Hauptsacheverfahren handelte. Moniert wurde in Münster stets, das Frauenförderungsgesetz verstoße unter anderem gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz. Daß andere Gerichte mit gesetzlich verankerter Frauenförderung nicht die Probleme haben, die Münsteraner Richter sehen, zeigt das Beispiel Bremen. Dort hatte im Juli 1992 das Landesarbeitsgericht die Quotierung im Bremer Antidiskriminierungsgesetz als verfassungskonform bezeichnet und sich überaus kritisch mit den Eilentscheidungen Münsters auseinandergesetzt.

Und auch die jüngsten Urteile des BVerfG geben Anlaß zum Optimismus. So betonten Karlsruhes Richter Anfang Juli 1992 in ihrem Urteil zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Rentenrecht, der Gesetzgeber habe auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken. Im Urteil vom Januar 1992 zum Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen hieß es in der Urteilsbegründung: „Der Satz ,Männer und Frauen sind gleichberechtigt‘ will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- und Nachteile an Geschlechtsmerkmalen anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen.“ Bleibt zu hoffen, daß der zuständige zweite Senat Karlsruhes, (der §-218-Senat), die Diskussionen um die gesetzliche Frauenförderung endlich aus der Welt schafft und Quotenregelungen legitimiert. Wann es soweit sein wird, steht in den Sternen. Denn die Richter in den roten Roben haben bei der Quote bisher einen langen Atem bewiesen.

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