Informationen zu EU-Verhandlungen: Karlsruhe rügt Bundesregierung

Der Bundestag muss zügig über EU-Verhandlungen informiert werden, so das BVerfG. Geklagt hatten die Grünen wegen der Griechenland-Verhandlungen 2015.

Eine EU-Flagge und griechische Flaggen wehen im Wind

Die Grünen klagten aufgrund der Griechenland-Verhandlungen 2015 Foto: Socrates Baltagiannis/dpa

KARLSRUHE afp/dpa | Die Bundesregierung muss den Bundestag „umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ über ihre Linien in EU-Verhandlungen informieren. Das hat das Bundesverfassungsgericht nach einer Klage der Grünen-Fraktion festgestellt, wie am Mittwoch in Karlsruhe mitgeteilt wurde.

Die Regierung habe Parlamentsrechte verletzt, als sie den Bundestag im Jahr 2015 nicht frühzeitig über ihre Verhandlungslinie zum möglichen Austritt Griechenlands aus dem Euro informiert habe. In Anbetracht der herausragenden Bedeutung und Komplexität der Angelegenheit wäre „eine besonders intensive Beteiligung des Deutschen Bundestages geboten“ gewesen.

In der Eurokrise hatte der damalige Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) die Möglichkeit eines vorübergehenden Ausscheidens Griechenlands aus dem Euro ins Spiel gebracht, falls das Land keine ausreichenden Reformen umsetze. Dies stellte er auch bei einem Treffen der Finanzminister der Eurogruppe im Juli 2015 in den Raum, schlussendlich setzte sich die Position beim späteren EU-Gipfel aber nicht durch. Die Grünen bemängelten, dass er den Bundestag vor dem Treffen nicht über seinen Vorschlag informiert habe.

Tatsächlich falle die Verhandlungsposition der Bundesregierung hier unter die Unterrichtungspflicht, entschied das Gericht. Der Bundestag habe Anspruch darauf gehabt, dass ihm die Position noch vor der Sitzung der Eurogruppe und dem EU-Gipfel mitgeteilt werde. Finanzhilfen für Griechenland beträfen das Budgetrecht des Parlaments.

Ein möglicher vorübergehender Austritt des Landes aus dem Euro hätte „ganz erhebliche Auswirkungen“ auf den EU-Integrationsprozess und den Bundeshaushalt gehabt. Wegen der „herausragenden Bedeutung“ und der Komplexität der Sache sei eine „besonders intensive Beteiligung“ des Bundestags geboten gewesen, teilte das Gericht weiter mit. (Az. 2 BvE 4/15)

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