■ Mietrecht: Härteregelung
Bonn (dpa) – Die Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf soll weiterhin fünf Jahre betragen. Ansonsten gelten drei Jahre. Darauf einigte sich eine Expertenrunde der Koalitionsparteien. Zugunsten der Mieter verbessert werde aber eine Sozialklausel nach Paragraph 556a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kann der Vermieter in sozialen Härtefällen bereits heute nur dann kündigen, wenn er Ersatzwohnraum nachweist. Vereinbart wurde nach Angaben des Bonner Bauministeriums, daß künftig der Vermieter für das Vorliegen des Härtefalls sieben Jahre lang die Beweislast trägt: Also nicht der Mieter muß seine Härtesituation nachweisen, sondern der Vermieter den Nachweis erbringen, daß kein Härtefall vorliegt. Außerdem wurde vereinbart, daß künftig Alte und Gebrechliche auch dann nicht ausziehen müssen, wenn der Vermieter Ersatzwohnraum beschafft. Die Änderungen sollen bereits am Freitag abschließend mit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz in zweiter und dritter Beratung debattiert werden.
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