Gleichbehandlung bei Erbschaftssteuer: Homo-Rechte nach dem Tod
Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von Homo-Witwen und -Witwern: Bei der Besteuerung ihrer Erbschaften dürfen sie nicht länger benachteiligt werden.
Das Bundesverfassungsgericht beendet die Diskriminierung von Homo-Ehen bei der Erbschaftssteuer. Das Urteil hat vor allem Wirkung für die Vergangenheit, da der Gesetzgeber manche Ungleichbehandlung 2008 schon abgebaut hat oder sie demnächst abbauen wollte. Rückwirkend muss nun aber bei allen Erbfällen ab 2001 die Erbschaftssteuer neu berechnet werden.
Die Einführung der eingetragenen Partnerschaft für Homosexuelle war eines der großen Reformprojekte von Rot-Grün. Allerdings blieben den Hono-Partnerschaften zunächst viele Privilegien der Ehe verwehrt, weil die CDU/CSU über den Bundesrat eine weitgehende Gleichstellung blockierte. Diese Unvollständigkeit der Reform hatte auch Folgen im Todesfall eines der Partner.
Zwar waren eingetragene Partnerschaften im gesetzlichen Erbrecht den Ehen fast gleichgestellt. Auch ohne Testament erbte also der Überlebende Lebenspartner wie ein Ehegatte. Bei der Besteuerung der Erbschaft wurden die Lebenspartner allerdings weiter behandelt, als ob es die rechtliche Partnerschaft gar nicht gäbe.
Ehegatten erhielten damals einen Freibetrag von 600.000 Mark (307 000 Euro) und zusätzlichen einen Versorgungsfreibetrag von 500 000 Mark (256 000 Euro). Bei den überlebenden Homopartnern blieb dagegen nur ein mickriger Freibetrag von 10.000 Mark (5200 Euro) von der Steuer verschont.
Auch bei den Steuersätzen für das Erbvermögen, das über den Freibeträgen liegt, war der Unterschied eklatant. Während Ehegatten (je nach Höhe der Summe) 7 bis 30 Prozent Erbschaftssteuer zahlen mussten, wurden Homo-Partner mit 17 bis 50 Prozent des steuerpflichtigen Erbes zur Kasse gebeten.
Gegen diese Ungleichbehandlung hatten ein Mann aus Köln und eine Frau aus Niedersachsen durch die Instanzen geklagt. Der Mann musste nach dem Tod seines Partners 2001 immerhin 61 295 Mark Erbschaftssteuer bezahlen, bei der Frau wurden 2002 nach dem Tod ihrer Partnerin 12 040 Mark fällig. Als Ehegatten hätten sie beide aufgrund der hohen Steuerfreibeträge keine Erbschaftssteuer zahlen müssen.
Darin sah der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nun eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung. Das Grundgesetz verpflichte den Staat zwar die Ehe zu fördern, aber nicht andere Lebensgemeinschaften zu diskriminieren. Die Tatsache, dass in Homo-Ehen keine Kinder gezeugt werden können, rechtfertige nicht die Ungleichbehandlung bei der Erbschaftssteuer, da Ehegatten auch dann bevorzugt werden, wenn die Ehe kinderlos blieb.
Für eine Gleichbehandlung spreche dagegen, dass eingetragene Homopaare wie Ehegatten "in einer auf Dauer angelegten rechtlich verfestigten Partnerschaft" leben. Auch sie erwarten, "den gemeinsamen Lebensstandard im Fall des Todes eines Lebenspartners halten zu können."
Für die Gegenwart und Zukunft rennt Karlsruhe mit dieser Entscheidung offene Türen ein. Schon bei der Reform der Erbschaftssteuer Ende 2008 hat die große Koalition die Homopaare bei den Freibeträgen gleichgestellt. Sowohl Ehegatten als auch Lebenspartner haben nun Freibeträge von 500.000 Euro plus einem zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256. 000 Euro. Zwar blieb die Ungleichbehandlung bei den Steuersätzen damals noch bestehen. Doch diese sollte auf Druck der FDP nun im Jahressteuergesetz 2010 ebenfalls beendet werden.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichts hat deshalb vor allem Wirkung für Altfälle. Auch wenn der Erbschaftssteuerbescheid nicht angegriffen wurde, muss das Finanzamt die Homo-Witwen und -Witwer nachträglich wie Ehegatten behandeln. Der Bundestag muss dazu bis Jahresende eine gesetzliche Regelung schaffen.
Derzeit gibt es rund 25 000 eingetragene Partnerschaften in Deutschland. Da sich auch viele ältere Homo-Paare registrieren ließen, dürfte die Zahl der Erbfälle seit 2001 durchaus ins Gewicht fallen.
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