Gerichtsurteil: Name her, zum Kuckuck!
Verweigert eine Mutter die Auskunft über den Erzeuger des Kindes, kann Scheinvater Erzwingungshaft fordern.
KARLSRUHE ap/dpa Eine Mutter kann notfalls per Haftbefehl dazu gezwungen werden, einem Scheinvater Auskunft über den tatsächlichen Erzeuger ihres Kindes zu geben. Das entschied der Bundesgerichtshof, nachdem das Oberlandesgericht Jena die Erzwingungshaft zunächst abgelehnt hatte. Das Persönlichkeitsrecht der Mutter wiege nicht höher als das Recht des Scheinvaters, seinen Unterhalt vom Erzeuger zurückzufordern, so der BGH.
Im vorliegenden Fall ging es um einen 1989 unehelich geborenen Jungen, für den ein Mann die Vaterschaft anerkannte und Unterhalt zahlte. Eine heimliche Speichelprobe ergab aber Jahre später, dass dieser nicht der Erzeuger war. Ein gerichtliches Gutachten bestätigte den Befund. Den über 16 Jahre gezahlten Unterhalt wollte er sich nun vom tatsächlichen Erzeuger zurückzuholen. Der Scheinvater verklagte die hartnäckig schweigende Frau auf Nennung des Namens.
Das Landgericht Gera verurteilte die Mutter vor drei Jahren zur Auskunft über den Erzeuger ihres Sohnes und drohte ihr 1.000 Euro Zwangsgeld, ersatzweise zehn Tage Haft an. Als die Frau das Zwangsgeld nicht zahlte und der Gerichtsvollzieher es nicht einziehen konnte, beantragte der Scheinvater, Haftbefehl zu erlassen. Das OLG Jena lehnte das im Oktober 2006 ab, weil damit die Grundrechte der Mutter verfassungswidrig verletzt würden.
Diese Entscheidung hob der BGH nun auf. Die Mutter habe durch ihre ursprüngliche Erklärung selbst die Ursache gesetzt, dass der Scheinvater unterhaltspflichtig wurde. Da nun die Unrichtigkeit ihrer Erklärung feststehe, sei es ihr zuzumuten, den tatsächlichen Vater zu benennen. (Az. I ZB 87/06)
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