: Geregeltes Begräbnis
■ Einigung über DDR-Rundfunk
Nach langem Hin und Her, nach Kabinettstückchen, Provinzpossen und Vereinnahmungsgesten ist es nun endlich vollbracht. Die strukturelle Neugestaltung der Rundfunklandschaft der DDR wird in Artikel 28a des Einigungsvertrages zwischen Bundesrepublik und der DDR gesetzlich geregelt. Grob zwar nur, aber immerhin. Hörfunk und Fernsehen in Ost-Berlin sollen danach zunächst zu einem „Ost- und Mitteldeutschen Rundfunk“ zusammengefaßt und spätestens bis zum 31.12.1991 in die Zuständigkeit der zukünftigen DDR-Länder überführt werden. Ein von der Volkskammer bestellter oder von den Ländern eingesetzter Rundfunkbeauftragter soll das Übergangsgebilde leiten. Zur Kontrolle wird ihm ein 18köpfiger Beirat aus Vertretern „der gesellschaftlichen Gruppen“ zur Seite gestellt. Bundesrepublikanische Beiratsmitglieder sind gegenüber früheren Vorschlägen jetzt nicht mehr geplant.
Westliche Medienstrategen ebenso wie die bundesdeutschen Sendeanstalten hatten keinen Hehl daraus gemacht, daß sie ein völlig selbstbestimmtes Schalten und Walten der DDR -Kollegen nicht hinnehmen würden und hatten kräftig mitgeschrieben an den verschiedensten Entwürfen zur Abschaffung des DDR-Staatsfunks. Nach dem Scheitern einer Initiative des DDR-Medienministeriums, ein reichlich unausgereiftes Rundfunküberleitungsgesetz noch vor der Sommerpause durchzupeitschen, hatten viele die Hoffnung bereits aufgegeben, daß es vor der Abschaffung der DDR überhaupt noch zu einer generellen Regelung kommt. Nun hat man das Begräbniszeremoniell des DDR-Rundfunks doch noch festgelegt. Nicht eben originell, aber daran glaubten selbst eifrige Rundfunkreformer längst nicht mehr.
utho
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