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„Genetischer Fingerabdruck“ vom Bundesgerichtshof anerkannt

Karlsruhe (dpa) - Der sogenannte genetische Fingerabdruck ist nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Aufklärung schwerer Verbrechen als Beweismittel zulässig. Damit wurde die Revision eines Angeklagten verworfen, der aufgrund einer Gen-Analyse vom Schwurgericht Verden (Aller) wegen Mordes und Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Der Mann hatte im Juni 1988 nach Feststellungen des Schwurgerichts eine Frau vergewaltigt und ermordet, nachdem sie ihn bei einem Hauseinbruch überrascht hatte. Im Strafverfahren ordnete das Gericht ein sogenanntes DNA -Fingerprinting-Gutachten (Untersuchung nichtcodierender DNA -Teile) an und verlangte eine Blutprobe des Angeklagten. Es sollte festgestellt werden, ob die bei dem Opfer gefundenen Spermien von dem Angeklagten stammen. Aufgrund des Gutachtens und weiterer Beweise wurde der Mann für schuldig befunden.

Das Verfahren, mit dem die typischen Merkmale einer Person auf der Desoxyribonukleinsäure festgestellt werden, ist jedoch noch umstritten. Die Gen-Analyse ist laut BGH jedoch dann gerechtfertigt, wenn damit keine Informationen über die genetischen Bedingungen und Eigenheiten (Erbinformationen) des Angeklagten festgestellt werden. Beschränke sich die Begutachtung auf den „nichtcodierenden Bereich“ der Gene, liege darin kein Eingriff in den unantastbaren Bereich der Persönlichkeit, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich erstmals mit diesem Problem befaßte, entsprach die Anordnung und Verwertung der Analyse dem Gesetz. Aktenzeichen: 5StR145/90

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