: Geld für Castor-Gegner
Einkesselung war laut Gericht rechtswidrig
Es hat lange gedauert, war aber schließlich erfolgreich. In einem von der Hamburger Rechtsanwältin Ulrike Donat geführten Musterprozess hat eine AKW-Gegnerin, die vor sieben Jahren bei einer Blockade des Castor-Zuges von der Polizei rechtswidrig eingekesselt wurde, 350 Euro Schmerzensgeld erstritten. Die junge Frau war nicht die einzige Betroffene: Insgesamt mussten im November 2010 und 2011 weit über 2.000 zuvor von den Gleisen geräumte Menschen nahe der Ortschaft Harlingen bis zu sieben Stunden und bei Temperaturen nahe null Grad in einem „Freiluft-Kessel“ ausharren.
All diese Betroffenen haben nun Anspruch auf Schadensersatz durch die Polizei. Im Prinzip jedenfalls. Denn um in den Genuss des Geldes zu kommen, muss nun jeder und jede Einzelne beweisen, dass er oder sie damals tatsächlich im Kessel war. Die Personalien von den Festgehaltenen nahmen die Polizisten seinerzeit nämlich nicht auf. Wer eventuell auf Polizeifotos oder -videos auftaucht, bleibt im Dunkeln.
Wer sich in der Sache anwaltlich vertreten ließ, hat schon mal gute Karten: Allein die rund 100 MandantInnen von Rechtsanwältinnen einer Hamburger Kanzlei können sich auf insgesamt rund 35.000 Euro Schmerzensgeld freuen.
Aber auch alle anderen damals Eingekesselten haben offenbar gute Chancen, Schadenersatz zu bekommen. Sie konnten oder können ihren Anspruch gegenüber der Polizeidirektion in einem im Internet zur Verfügung gestellten Formblatt anmelden. Die Behörde hat sich gegenüber den Antragstellern auch grundsätzlich bereit erklärt, „in berechtigten Fällen ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen“. Allerdings müsse ausgeschlossen werden, „dass gänzlich unbeteiligte Personen missbräuchlich … Geldleistungen beantragen und ggf. auch erhalten“.
Freundlicherweise gibt die Polizeidirektion den Angeschriebenen auch gleich Tipps, „Ihren Anspruch zu substantiieren und Beweismittel zu benennen“. Dies könne zum Beispiel ein „individueller Bericht über Ihre vorgetragene Ingewahrsamnahme (inklusive Zeitangabe von wann bis wann)“ sein. Alternativ oder ergänzend könnten Fotos oder Zeugenaussagen beigebracht werden.
Reimar Paul
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