Geben und Nehmen: Sparen - gern bei den Kleinen
KV-Vorstand mit über 200.000 Euro Jahresgehalt hat über Jahre bei den kleinen Gehältern gespart. Für 2011 muss die KV nun nachzahlen, sagt das Arbeitsgericht
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Gestern Morgen, 9 Uhr im Saal zwei des Arbeitsgerichtes: Ein ganz gewöhnlicher Termin, eine Mitarbeiterin der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) klagt. Etwas ungewöhnlich ist: Mehr als 30 solcher Verfahren sind beim Arbeitsgericht anhängig. Obwohl die Rechtslage eindeutig ist, so sagen jedenfalls die Bremer Arbeitsrichter, seitdem das Bundesarbeitsgericht im Mai 2010 die Sache grundsätzlich entschieden hat. Für die Klägerin bedeutete das gestern: Für das Jahr 2011 muss die KV ihr 2.600 Euro Lohn nachzahlen. Auf die Lohndifferenz für die Vorjahre hat sie rückwirkend keinen Anspruch.
Der Hintergrund ist arbeitsrechtlich kompliziert. Als im Jahre 2006 der alte "Bundesangestellten-Tarifvertrag" (BAT) durch den neuen "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder" (TV-L) abgelöst wurde, da bot die KV Bremen ihren MitarbeiterInnen nicht den neuen TV-L an, sondern einen Haustarifvertrag. Auf den TV-L hätten die keinen Anspruch, so war damals die Rechtsauffassung der Bremer KV. In anderen Bundesländern sahen das die dortigen Kassenärztlichen Vereinigungen anders, in Bremen aber schien das unverrückbar. Ungefähr die Hälfte der MitarbeiterInnen blieben daraufhin in dem alten BAT, weil sie darin für sich Vorteile sahen.
Der Nachteil: Für den BAT wurden keine Tarifverhandlungen mehr geführt, die Lohnhöhe war damit praktisch eingefroren. Im Mai 2010 hat nun das Bundesarbeitsgericht in einem Vergleichsverfahren festgestellt, dass MitarbeiterInnen mit BAT-Vertrag sehr wohl das Anrecht auf ein Angebot des Übertritts in den TV-L gehabt hätten. Der für das Personal zuständige stellvertretende Vorsitzende der Bremer KV, Günter Scherer, behauptete allerdings, dieses Urteil sei nicht anwendbar auf die Bremer KV.
Nach und nach zogen mehr als 30 MitarbeiterInnen dagegen vor das Arbeitsgericht, seit dem vergangenen Sommer gibt es Gütetermine. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist sehr wohl auf den Fall der Bremer KV anwendbar, sagen nun die Bremer Arbeitsrichter. Der Anspruch auf Lohn-Nachzahlungen beginnt aber erst - sechs Monate rückwirkend - mit der Einreichung der Klage, also nicht für die Jahre 2006 bis 2010. Für das Jahr 2011 hatte die KV zu Beginn der gestrigen Verhandlung 2.300 Euro angeboten, ging dann aber im Interesse eines Vergleichs auf 2.600 Euro hoch. Auch wenn in den anderen Klagefällen ebenfalls solche Summen nachgezahlt werden müssen, hat die KV unter dem Strich bei ihren Angestellten seit 2006 Jahr für Jahr richtig viel Geld bei ihren Mitarbeiter-Löhnen gespart.
Besonders verärgert sind die, wenn sie ihre Summen vergleichen mit den außertariflichen Löhnen bei der Bremer KV. Besonderes Highlight: Der stellvertretende Vorsitzende Günter Scherer hat laut Veröffentlichung im Ärzteblatt für das Jahr 2010 satte 271.804 Euro "Grundvergütung" bekommen, weil die zweite Vorstandsposition einige Monate unbesetzt war. Dazu kommen 17.500 Euro Bonus. Wofür bekommen KV-Vorstände eine Bonus-Zahlung? Nach den Beschlüssen der Vertreterversammlung etwa für die Beauftragung der Entwicklung eines neuen Internetauftrittes oder dafür, dass den Mitgliedern von wichtigen Ausschüssen "eine Funktionärsschulung angeboten" wird. Solche Tätigkeiten scheinen bei KV-Vorstandsmitgliedern nicht zum Arbeitsumfang der "Grundvergütung" zu gehören.
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