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Füchtlingspolitik in UngarnAus den Städten verbannt

Ungarn verlegt Geflüchtete in urbane Randgebiete. Übergangsunterkünfte werden als Zeltlager eingerichtet, eines davon an der Grenze zu Serbien.

Flüchtlinge nutzen den Eingang zu einer Zugstation in Budapest als Schlafplatz. Foto: dpa

Budapest afp | Ungarn verlegt Flüchtlingsunterkünfte aus Städten in Randgebiete. Die Haltung der Regierung sei klar: Das Kabinett wolle die Unterkünfte aus den bewohnten Gebieten weg haben, erklärte ein Sprecher des Innenministeriums am Donnerstag. Übergangsunterkünfte würden als Zeltlager eingerichtet, sagte der Stabschef von Ministerpräsident Viktor Orban, Janos Lazar. Eines davon werde an der Grenze zu Serbien eingerichtet. Dann werde die örtliche Bevölkerung „nicht gestört durch die Massen an Flüchtlingen, sagte Lazar.

Nach ungarischen Behördenangaben kamen in diesem Jahr bereits rund 81.000 illegale Flüchtlinge nach Ungarn, allein rund 80.000 davon aus Serbien. Die meisten Flüchtlinge, die von Serbien nach Ungarn kommen, stammen aus dem Irak, Afghanistan, Syrien und dem Kosovo. Viele von ihnen wollen nach Österreich oder Deutschland weiterreisen. Serbien gehört nicht zum Schengen-Raum, das EU-Mitglied Ungarn schon. Die regulären Grenzübergänge zwischen Serbien und Ungarn sollen erhalten bleiben.

Anfang der Woche begannen ungarische Soldaten mit dem Bau eines umstrittenen Zauns an der Grenze zu Serbien. Auf diese Weise will Budapest den Zustrom von Flüchtlingen begrenzt.

Das erste 150 Meter lange Teilstück entstehe nahe der Ortschaft Morahalom rund 180 Kilometer südlich der Hauptstadt, teilten das Innen- und das Verteidigungsministerium mit. Bis Ende November soll der ganze Zaun fertig sein.

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2 Kommentare

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  • Schlimm. Furchtbar.

  • Schon wieder ein taz-Beitrag, der die Vertreibungs-TÄTER nicht einmal erwähnt.

    Erdbeben sind eine Naturkatastrophe und machen Hilfe zur sittlichen Pflicht. Vertreibungen jedoch sind Verbrechen, Kriegsverbrechen, und machen neben der Hilfe das Nennen und gerichtliche Verantwortlichmachen zur sittlichen Pflicht.