Entsorgung von Energieanlagen: Der Müll der Windmüller
Der Abriss von Energieanlagen muss bereits beim Bau mitgedacht werden. Bei Windrädern ist das umfassend geregelt, bei Fabrikhallen nicht.
Während die Bundesregierung mit einem jüngst im Kabinett verabschiedeten Gesetz vermeiden will, dass die Atomkonzerne die Kosten des Rückbaus sozialisieren, gilt für den Abriss alter Rotoren bereits das Baugesetzbuch. Die Windmüller haben danach „eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen“. Einige Bundesländer verlangen dafür bei Projektbeginn eine Bürgschaft, etwa von einer Bank. Andere fordern, dass Sicherheiten wie Geld oder festverzinsliche Wertpapiere hinterlegt werden, oder, dass eine Grundschuld eingetragen wird.
Für die Höhe der Sicherheiten gibt es Richtwerte. In Brandenburg zum Beispiel regelt eine Verwaltungsvorschrift, dass 10 Prozent der Rohbausumme, und die wiederum wird mit 40 Prozent der Herstellungskosten angesetzt, für den Rückbau kalkuliert werden müssen – am Ende also etwa vier Prozent der Baukosten. In der Praxis könne man von etwa 30.000 Euro pro Megawatt installierter Kraftwerksleistung ausgehen, heißt es beim Bundesverband Windenergie.
Das ist – natürlich – deutlich preiswerter als der Rückbau von Atommeilern: Bei AKWs können Stilllegung und Rückbau etwa die Größenordnung des Baus kosten, dazu kommen noch die Ewigkeitskosten für die Endlagerung des Atommülls. Zudem bringt der Abriss von Windkraftanlagen sogar noch etwas ein, etwa durch den Verkauf von Stahl, Kupfer und anderen Metallen.
Vieles ist noch ungeregelt
Auch was die Sicherheit der Gelder betrifft, steht die Windkraft besser da als die Atomkraft: Ist die Finanzierung über eine Bankbürgschaft gesichert, bleibt das Geld auch bei einer Insolvenz der Betreiberfirma verfügbar. Bei der Insolvenz eines Atomkonzerns hingegen bleiben die Kosten an den Steuerzahlern hängen, weil die praktizierte Konstruktion der Rückstellungen nicht insolvenzsicher ist.
Am unkompliziertesten ist ein Rückbau bei Freiland-Photovoltaik. Vor Ort muss man lediglich die Befestigungen aus dem Boden ziehen, Fundamente gibt es hier in der Regel nicht. Daher fehlen auch gesetzliche Regelungen zum Rückbau, lässt der Bundesverband Solarwirtschaft auf Anfrage wissen. Diese seien auch nicht nötig, weil ohnehin der Materialwert der Anlage – Stahlgestelle, Alurahmen, Kupferkabel – die Kosten des Rückbaus überschreite.
Während das Thema also bei vielen Energieanlagen mitgedacht wird, bereitet der Rückbau von anderen Nutzbauten vielerorts Kopfschmerzen. Das zeigen Bauruinen von Gewerbeimmobilien. Für gewerbliche Neubauten gibt es nämlich keine entsprechenden gesetzlichen Auflagen. Eine Firma, die eine Fabrikhalle errichtet, muss bislang keine Sicherheit beibringen, damit der Bau wieder entfernt werden kann, sollte die Firma eines Tages insolvent sein und sich kein Nachnutzer finden.
Immerhin erleichtert eine Novelle des Baugesetzbuchs aus dem Jahr 2013 den Abriss von Schrottimmobilien. Den können die Gemeinden nämlich seither anordnen. Allerdings: Wenn der Privateigentümer zahlungsunfähig ist und der Grundstückswert zur Finanzierung des Abrisses nicht ausreicht, bleiben die Kosten doch wieder am Steuerzahler hängen – eine gewisse Parallele zum Entsorgungsproblem der Atomwirtschaft.
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