Entscheidung des Verfassungsgerichts: AfD-Abgeordneter scheitert
Petr Bystron hatte ein Foto aus der Wahlkabine veröffentlicht und war dafür abgemahnt worden. Seine Klage dagegen wurde nun abgewiesen.
Foto: Sina Schuldt/dpa
Der AfD-Abgeordnete Petr Bystron ist in der Stimmzettel-Affäre mit einer Organklage gegen den Bundestag gescheitert. Er hätte gegen ein von Bundestagspräsident Schäuble verhängtes Ordnungsgeld zuerst Einspruch erheben müssen, so das Bundesverfassungsgericht.
Im März 2018 wurde Angela Merkel im Bundestag erneut als Kanzlerin gewählt. Der AfD-Abgeordnete Bystron hatte dabei in der Wahlkabine ein Foto seiner Nein-Stimme gemacht und auf Twitter veröffentlicht. Überschrift: „Nicht meine Kanzlerin“.
Daraufhin verhängte Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 Euro gegen Bystron. Der Abgeordnete habe den Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl missachtet und dadurch die Ordnung und die Würde des Bundestags schwerwiegend verletzt.
Gegen das Ordnungsgeld rief Bystron das Bundesverfassungsgericht an. Es gehöre zum freien Mandat, dass er (auch durch Fotos) mit seinen Wählern kommuniziere. So etwas dürfe nicht mit Ordnungsgeld sanktioniert werden.
„Gelegenheit zur Reflexion“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht lehnte die Organklage nun aber in einem an diesem Dienstag veröffentlichten Beschluss ab. Bystrons Klage sei unzulässig, weil ihm schon das „Rechtsschutzbedürfnis“ fehle. Der AfD-Abgeordnete hätte gegen die Entscheidung Schäubles zuerst einen förmlichen „Einspruch“ einlegen müssen, über den dann der Bundestag im Plenum abgestimmt hätte.
Bystron hatte den Einspruch für überflüssig gehalten. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag wäre ein Einspruch „aussichtslos“ und die Abstimmung im Plenum eine „bloße Förmelei“ gewesen, so sein Argument.
Das wies das Bundesverfassungsgericht nun in einem parlaments-rechtlichen Grundsatzbeschluss zurück. Weil über den Einspruch erst am nächsten Sitzungstag entschieden werde, habe der Bundestag „Gelegenheit zur Reflexion“, so dass durchaus eine echte Kontrollmöglichkeit bestehe.
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